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23. Mai 2025

Fachkraft für Gerontopsychiatrie – rechtliche Anforderungen und faktische Erleichterungen

seit dem 01.01.2025

mit Wirkung zum 01.01.2025 ist eine neue Fassung des AVPflegWoqG (Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde in Bayern) in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wichtige Änderungen im personellen Bereich.

Mit dem § 19 Abs. 4 AVPflegWoqG hat das bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) zum 01.01.2025 für alle stationären Einrichtungen die Verpflichtung eingeführt, für bis zu 30 Bewohner jeweils eine gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkraft vorzuhalten und einzusetzen. Der Betreuungsschlüssel kann auf bis zu 120 Bewohnerinnen und Bewohner erweitert werden, wenn die Fachkraft im Gegenzug von ihren Aufgaben im Regelbetrieb freigestellt wird. Dies soll es Trägern mit mehreren Einrichtungen ermöglich, eine Fachkraft für mehrere Häuser zu beschäftigen.

Hinsichtlich der Refinanzierung verweist das bayerische Staatsministerium (StMGP) darauf, dass nach den Regularien des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege vereinbart wurde, für bis zu 120 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Multiplikatorin bzw. einen Multiplikator der gerontopsychiatrischen Pflege zu refinanzieren (§ 2 Abs. 3 S. 3 des Nachtrages vom 18.04.2023 zum Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege in Bayern – Personalbemessung nach § 113c SGB XI). Dies entspricht dem oben genannten Betreuungsschlüssel von 1:120, welcher in § 19 Abs. 4 S. 2 AVPfleWoqG gesetzlich normiert wurde.

Den zuständigen Fachstellen für Qualitätsentwicklung (FQA) ist bekannt, dass die Einrichtungen kurzfristig keine bzw. nur schwer eine gerontopsychiatrische Fachkraft einstellen können, da am Arbeitsmarkt derartige Fachkräfte fehlen. Zudem mangelt es an einer Refinanzierung, insbesondere in den Fällen, in denen der Pflegesatzzeitraum im Jahr 2024 begann und in das Jahr 2025 hinein reicht.

Dennoch ist die gesetzliche Vorgabe verbindlich und wird von der FQA im Rahmen der Regelprüfungen ins Visier genommen. Sollte bei einer aufsichtsrechtlichen Prüfung durch die FQA keine gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkraft beschäftigt sein, wird dies jedoch nicht direkt zu einer Anordnung führen. Der Sachverhalt wird aber im Prüfbericht als Mangel dokumentiert. Sollte dieser Mangel bis zur nächsten Prüfung immer noch nicht behoben worden sein, kann dies zu weiteren Maßnahmen durch die FQA führen.

Wir empfehlen Ihnen folgendes Vorgehen:

Stellen Sie einen Antrag auf befristete Befreiung nach § 51 Abs. 3 AVPflegWoqG von der Vorgabe zur Beschäftigung einer gerontopsychiatrisch qualifizierten Fachkraft bei der für Sie zuständigen FQA.

In diesem Antrag sollten Sie – soweit möglich – die voraussichtliche Dauer der Befreiung angeben. Dies kann z.B. die Laufzeit der Pflegesatzvereinbarung sein, die keine Refinanzierung berücksichtigt. Darüber hinaus ist es hilfreich, Ihre bisherigen und geplanten Maßnahmen zur Personalgewinnung oder Qualifizierung zu dokumentieren. Dazu zählen beispielweise:

  • die geplante oder bereits begonnene Qualifizierung vorhandener Mitarbeitenden,
  • veröffentliche Stellenausschreibungen,
  • sowie Rückmeldungen aus dem Bewerbungsverfahren

Die Befreiung sichert, dass vorerst keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen drohen (z.B. Bußgeld nach § 89 Nr. 2d AvPfleWqG).

In der Praxis geben die Aufsichtsbehörden derzeit Anträgen auf Befreiung im Regelfall statt. Das hat allerdings zur Folge, dass die Kostenträger zum Teil selbst in den Fällen, in denen eine Einrichtung eine Gerontofachkraft vorweisen kann, diese als (noch) nicht betriebsnotwendig ansehen, weil ein Antrag auf Befreiung noch möglich wäre.

Rechtlich ist dies nicht haltbar – denn einem Antrag auf Befreiung wird nicht stattgegeben, wenn die Einrichtung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Wenn es im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen nicht möglich ist, die Refinanzierung Ihrer Gerontofachkraft zu erreichen, bleibt in solchen Fällen nur der Gang zur Schiedsstelle.

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Antragstellung wünschen, stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite.

Zu den weiteren neuen Vorgaben der AVPfleWqG können Sie unter nachfolgendem Link unseren Blog-Beitrag aufrufen: Bestandschutz und allgemeine Neuerungen nach der AVPfleWoqG | HKB GmbH

Rechtsanwältin

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