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24. März 2025

Bestandschutz und allgemeine Neuerungen in Bayern zum 01.01.2025

Mit Wirkung zum 01.01.2025 ist eine neue Fassung der AVPfleWoqG (Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunden in Bayern) in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich Neuerungen, die sowohl die baulichen Mindestanforderungen als auch die personellen Anforderungen in stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe betreffen.

Bauliche Erleichterungen:

  • Wegfall der Einzelzimmerquote (§ 13): Sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude reduziert sich die Pflicht, Einzelzimmer anzubieten, auf einen „angemessenen Anteil“; hierauf hat der Träger selbst durch sein Konzept und die Nachfrage vor Ort einen erheblichen Einfluss;
  • Umfassender Bestandsschutz für Einrichtungen, die vor dem 01.09.2011 bestanden oder eine Baugenehmigung erhalten haben (§ 6):
    • Die Pflicht, eine durchgängige Barrierefreiheit entsprechend den Anforderungen der DIN 18040-2 umzusetzen, entfällt.
    • Gleiches gilt für die Anforderung an einen unmittelbar vom Wohnbereich möglichen Zugang zum Sanitärraum.
    • Die Vorgaben, auf jeder Ebene wohnbereichsnahe Lagerräume und eine Fäkalienspüle vorzuhalten, sind ebenfalls entfallen.
    • Gleiches gilt für die zuvor geforderten wohnbereichsnahen Gemeinschaftsräume; auch hier sind wieder etagenübergreifende Raumangebote möglich, es entfällt die Vorgabe, einen Gemeinschaftsraum mit einer Mindestgröße von 20 qm vorzuhalten.
  • Kleine Einzelzimmer von 12 qm und kleine Doppelzimmer von 18 qm sind weiterhin als Kurzzeitpflegeplätze nutzbar; im Übrigen gilt die Vorgabe: 14 qm Einzel- und 20 qm Doppelzimmer; ein zugehöriger Sanitärraum sowie ein eventueller Vorraum, auch wenn dieser nicht baulich abgetrennt ist, sind hierbei nicht enthalten.
  • Unabhängig von der Anzahl der Bewohner genügt ein Pflegebad.

Telekommunikation:

Innerhalb von 5 Jahren, beginnend ab dem 01.01.2025, muss jeder persönliche Wohnraum über die technischen Voraussetzungen verfügen, Telefonate zu führen, Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen sowie das Internet zu nutzen.

Neuerungen im Personalbereich:

  • 19 Abs. 3 schafft die Möglichkeit, von der bislang starren Fachkraftquote von 50% abzuweichen. Nunmehr liegt in der Regel eine ausreichende Personalausstattung vor, wenn diese die Vorgaben einer Pflegesatzvereinbarung auf Grundlage der Personalbemessung gem. § 113 c SGB XI umsetzt.

Aber: Solange keine Pflegesatzvereinbarung nach den Vorgaben des § 113c SGB XI abgeschlossen wurde, müssen auch weiterhin mindestens die Hälfte der eingesetzten Pflegekräfte Fachkräfte sein.

  • Nach § 19 Abs. 4 ist es erforderlich, für bis zu 30 Bewohner: innen jeweils eine gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkraft zu beschäftigen. Wenn mindestens zwei Fachkräfte mit gerontopsychiatrischer Qualifikation benötigt werden, muss mindestens eine von ihnen aus dem Pflegebereich kommen. Eine Unterschreitung des Personalschlüssels von 1:30 ist zulässig, wenn dies in einer Pflegesatzvereinbarung explizit vereinbart wurde und die jeweilige Fachkraft-Gerontopsychiatrie von jeglichen Aufgaben der Pflege / Betreuung im Regelbetrieb freigestellt wird. D.h. es muss sichergestellt werden, dass sich die Fachkraft-Gerontopsychiatrie ausschließlich ihren gerontopsychiatrischen Fachaufgaben widmen kann.
  • Nach § 19 Abs. 5 muss für bis zu 40 Bewohner: innen in der Nacht je eine Pflegekraft, mind. aber eine Pflegefachkraft anwesend sein.
  • In kleinen stationären Einrichtungen mit 41 bis 50 Bewohner: innen und in Einrichtungen, in denen mehr als 80 Bewohner: innen betreut werden, besteht die Möglichkeit, den Personalschlüssel in Bezug auf eine der erforderlichen Nachtwachen durch eine Rufbereitschaft zu ersetzen. Hierzu ist es jedoch notwendig, in der Konzeption der Einrichtung festzulegen, in welcher räumlichen Distanz zur Pflegeeinrichtung sich die Rufbereitschaft aufhalten muss und in welcher zeitlichen Vorgabe die Rufbereitschaft sicherstellen muss, auf Anforderung in der Einrichtung präsent zu sein.

Diese räumlichen und zeitlichen Vorgaben sind in die Konzeption der Einrichtung aufzunehmen und gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 PfleWoqG der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Für eine solche Rufbereitschaft werden sich somit nur Mitarbeiter eignen, die in einer räumlichen Nähe zur Einrichtung wohnen und sich bereit erklären, während der Rufbereitschaft an ihrem Wohnort aufzuhalten. Diese Verpflichtung muss zugleich arbeitsvertraglich (Arbeitsvertrag / Dienstanweisung) umgesetzt werden.

Aufzeichnungspflichten:

Die bisherigen Verwaltungsvorschriften insbesondere im Bereich der Dokumentationspflichten werden ersetzt, da die vom Träger zu erstellenden Aufzeichnungen abschließend aufgeführt werden.

Umgang mit noch nicht bearbeiteten Anträgen auf Befreiung von baulichen Vorgaben:

Alt-Einrichtungen, deren Anträge auf Befreiung von den bisherigen baulichen Vorgaben noch nicht bearbeitet wurden, können durch formlose Erklärungen des jeweiligen Antragstellers zurückgenommen werden.

Maßnahmen gegen bereits erlassene Bescheide:

Liegt bereits ein Bescheid der Aufsichtsbehörde zur Umsetzung baulicher Maßnahmen vor, die jetzt unter die neuen Bestandsschutzregelungen fallen, eröffnen sich verschiedene Möglichkeiten, um den Bescheid anzugreifen:

  • Gegen einen noch nicht bestandskräftigen Bescheid ist Widerspruch einzulegen.

  • Ist der Bescheid hingegen bestandskräftig, muss ein förmlicher / schriftlicher Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG gestellt werden. Dies muss innerhalb von 3 Monaten geschehen, also spätestens bis zum 31.03.2025. In dem Antrag sollte jede bauliche Maßnahme, die im Bescheid genannt wurde und die nach dem Willen der Einrichtung nicht mehr umgesetzt werden soll, aufgeführt werden.

  • Rücknahme Art 48 BayVwVfG und Widerruf Art. 49 BayVwVfG

Neben dem oben genannten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, kann die Behörde selbst die betroffenen Bescheide widerrufen (Art. 49 BayVwVfG) oder gar zurücknehmen (Art. 48 BayVwVfG). Dieses Verwaltungshandeln kann auf Antrag des Trägers oder von Amts wegen erfolgen.

  • Aussetzung des Vollzuges

Die Behörde kann den Vollzug der betroffenen Bescheide aussetzen. Sollten Sie jedoch hierüber spätestens bis zum 15. März 2025 keine Information von Seiten der Behörde erhalten haben, empfiehlt es sich, einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (s.o.) zu stellen.

  • Wurden seitens der Einrichtung bereits bauliche Maßnahmen umgesetzt, ohne dass dem ein Bescheid zu Grunde lag, können die Maßnahmen wieder rückgängig gemacht werden, ohne dass es eines Antrages bedarf. Allerdings kann in diesem Fall eine Anzeigenpflicht gegenüber der FQA nach Art. 4 Abs. 4 PfleWoqG bestehen.

Fazit:

Einrichtungen, die aufgrund der 2011 erfolgten Änderung des AVPfleWoqG lediglich eine Verlängerung der Angleichungsfristen für die bauliche Umsetzung erhalten haben, können künftig ohne bauliche Änderungen weiter betrieben werden.

Falls Sie weitere Fragen haben oder bei der Unterstützung Hilfe benötigen, zögern Sie nicht, sich bei unserem Rechtsanwaltsteam zu melden.

Rechtsanwältin

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