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09. März 2026

Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Änderungen nach § 113c SGB XI ab dem 01.01.2026

Mit Beginn des Jahres 2026 treten wesentliche Änderungen im Rahmen der Personalbemessung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Kraft. Der Gesetzgeber hat § 113c SGB XI in zwei zentralen Punkten angepasst: Zum einen eröffnet er neue Möglichkeiten für den Einsatz hochschulisch qualifizierten Pflegefachpersonals, zum anderen schafft er – befristet – erweiterte Zuordnungsmöglichkeiten für weitere Berufsqualifikationen auf dem Qualifikationsniveau 3. Im Folgenden erläutern wir die wesentlichen Neuerungen und deren praktische Konsequenzen für Ihre Einrichtung.

1. Hochschulisch qualifiziertes Pflegefachpersonal: Zusätzliche Vereinbarungsmöglichkeit

Ausgangssituation

Bisher wird hochschulisch qualifiziertes Pflegefachpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen nur selten in einer geregelten Funktion eingesetzt. Wenn überhaupt, dann ausschließlich innerhalb der bereits vereinbarten Stellenkontingente für Fachkräfte – ohne dass dies zu einer Überschreitung der maximalen Personalschlüssel führen durfte.

Die Neuregelung ab 01.01.2026

Ab dem 01.01.2026 besteht die Möglichkeit, Stellenanteile für Pflegefachpersonal mit einer hochschulischen Pflegeausbildung zusätzlich zu den maximalen Personalschlüsseln des § 113c SGB XI zu vereinbaren. Dies stellt eine substanzielle Erweiterung der sogenannten „sachlichen Gründe“ dar, die eine Überschreitung der Maximalschlüssel rechtfertigen.

Voraussetzungen

Für die zusätzliche Vereinbarung müssen kumulativ zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Die betreffenden Personen müssen die Qualifikation gemäß § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllen (akademisch ausgebildete Pflegefachpersonen).
  • Sie müssen mit mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit in der direkten Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen tätig sein.
Zielsetzung und offene Fragen

Diese Regelung soll zusätzliche Beschäftigungsanreize für hochschulisch qualifizierte Pflegefachpersonen schaffen und damit die Attraktivität vollstationärer Pflegeeinrichtungen als Arbeitgeber steigern.

Welche konkreten Aufgabenbereiche in der direkten und indirekten Versorgung für dieses weitere Qualifikationsniveau vorgesehen sind – und wie die Abgrenzung zu den Aufgaben beruflich ausgebildeter Pflegefachpersonen aussehen soll –, wird noch in entsprechenden Empfehlungen für die Landesrahmenverträge nach § 75 Abs. 1 SGB XI geregelt werden. Einrichtungsträger sollten diese Entwicklung aufmerksam verfolgen.

2. Befristete Erweiterung beim Qualifikationsniveau QN 3: Weitere Berufsqualifikationen als qualifiziertes Hilfskraftpersonal

Hintergrund

Viele vollstationäre Pflegeeinrichtungen kämpfen derzeit damit, Hilfskraftpersonal mit einer anerkannten einjährigen Ausbildung in der Pflege (Qualifikationsniveau 3, kurz: QN 3) zu gewinnen. Die angespannte Lage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt macht es zunehmend schwierig, die geforderten Mindestmengen nach § 113c Abs. 5 SGB XI zu erfüllen.

Die befristete Regelung bis 31.12.2026

Als Reaktion auf diese Situation eröffnet der Gesetzgeber befristet bis zum 31.12.2026 die Möglichkeit, oberhalb der Mindestmenge weitere Berufsqualifikationen dem Qualifikationsniveau QN 3 zuzuordnen. Voraussetzung ist, dass das betreffende Personal über eine mindestens einjährige medizinische, soziale, hauswirtschaftliche, kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Qualifikation verfügt. Als Beispiel nennt der Gesetzgeber ausdrücklich sogenannte Stationsassistenten (auch Stationshilfen).

Zusätzliche Voraussetzungen

Die Einordnung in QN 3 setzt folgende Bedingungen voraus:

  1. Die Mindestmenge gemäß § 113c Abs. 5 SGB XI wird bereits durch Hilfskraftpersonal mit einer anerkannten einjährigen Pflegeausbildung erfüllt.
  2. Die übertragenen Aufgaben liegen im administrativen oder pflegerischen Bereich und entlasten die Pflegefachpersonen.
  3. Die ausgeübten Tätigkeiten entsprechen der jeweiligen Berufsqualifikation.
Bestandsschutz ab 01.01.2027

Auch wenn die Möglichkeit zur Neueinstellung zum 01.01.2027 endet, genießt Personal, das auf Grundlage dieser Übergangsregelung bis zum 31.12.2026 eingestellt wurde, dauerhaften Bestandsschutz: Es wird auch nach dem 31.12.2026 als Hilfskraft im Bereich QN 3 anerkannt. Mit dieser Regelung können Unterbesetzungen im Bereich QN 3 zumindest teilweise ausgeglichen werden.

Unsere Handlungsempfehlungen

Angesichts der Befristung der Regelung empfehlen wir, zeitnah zu handeln:

  • Prüfen Sie unverzüglich das Qualifikationsprofil Ihrer aktuell als Hilfskraft eingesetzten Mitarbeitenden: Verfügt jemand über eine einjährige medizinische, soziale, hauswirtschaftliche, kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Ausbildung und übt entsprechende Aufgaben aus, kann diese Person künftig dem QN 3 zugeordnet werden.
  • Bevorzugen Sie bei Neueinstellungen von Hilfskräften bis zum 31.12.2026 Bewerberinnen und Bewerber mit einer entsprechenden Mindestqualifikation: Diese können QN 3 zugeordnet werden und genießen ab 01.01.2027 Bestandsschutz.
  • Beobachten Sie die Entwicklung der Landesrahmenvertragsempfehlungen zu den Aufgaben hochschulisch qualifizierten Pflegepersonals, um frühzeitig strategische Entscheidungen über eine mögliche zusätzliche Vereinbarung treffen zu können.
Haben Sie Fragen zu den Änderungen nach § 113c SGB XI oder möchten Sie Ihre Personalplanung und Stellenvereinbarungen überprüfen lassen? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.
Betriebswirtin VWA

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