Zum Hauptinhalt springen

17. Dezember 2025

Entfernungspauschale ab 2026: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Zum 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale angepasst. Ziel der Neuregelung ist es, Berufspendler steuerlich stärker zu entlasten und die bisherige Staffelung zu vereinfachen.

Was ist die Entfernungspauschale?

Mit der Entfernungspauschale gemäß § 9 (1) Nr. 4 EStG können Arbeitnehmer die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen. Sie gilt unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel und nur für die Tage, an denen tatsächlich zur Arbeit gefahren wird.

Neue Regelung ab 2026

Ab 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 Euro pro Kilometer – bereits ab dem ersten Kilometer. Die bisherige Unterscheidung zwischen den ersten 20 Kilometern und den darüberhinausgehenden Entfernungen entfällt.

Beispielrechnung:

Entfernung zur Arbeitsstätte: 25 km

Arbeitstage im Jahr: 220 Tage

Bis 2025:

20 km × 0,30 € = 6,00 €

5 km × 0,38 € = 1,90 €

→ 7,90 € pro Arbeitstag

→ 7,90 € × 220 Tage = 1.738 € Werbungskosten

Ab 2026:

25 km × 0,38 € = 9,50 € pro Arbeitstag

→ 9,50 € × 220 Tage = 2.090 € Werbungskosten

👉 Zusätzlicher Werbungskostenabzug: 352 € pro Jahr

Steuerliche Einordnung:

Die Entfernungspauschale zählt zu den Werbungskosten. Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich nur, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitsnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Die höheren Pauschalen können jedoch dazu beitragen, diese Grenze schneller zu erreichen oder weiter zu überschreiten.

 

Fazit

Die neue Entfernungspauschale ab 2026 vereinfacht die Berechnung und kann zu einer spürbaren steuerlichen Entlastung führen. Zu beachten ist jedoch, dass die Regelung ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt und nicht für Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit angewendet werden darf. Darüber hinaus ist die Entfernungspauschale grundsätzlich auf 4.500,00€ pro Jahr begrenzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EstG.  Ob sich die Änderung im Einzelfall auswirkt, hängt insbesondere davon ab, ob die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.

Finanzbuchhalterin

Diesen Beitrag teilen

Unsere Blogbeiträge werden stets mit größter Sorgfalt und nach aktuellem Stand der Gesetzeslage verfasst. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich rechtliche und gesetzliche Rahmenbedingungen jederzeit ändern können. Daher dienen die Inhalte ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und können keine individuelle Beratung ersetzen.

Für spezifische Fragen oder Anliegen empfehlen wir Ihnen, sich direkt an unsere Experten zu wenden.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns!