15. Januar 2025
Diensteinteilung des Springerdienstes außerhalb der Arbeitszeit
Urteil des BAG vom 23.08.2023 – 5 AZR 349/22
Kurzfristige Personalausfälle machen es immer wieder erforderlich, dass der Dienstplan kurzfristig geändert wird. Die Frage ist, unter welchen Bedingungen Mitarbeiter einen solchen kurzfristigen Einsatz verweigern können, – und wie man rechtssicher eine maximale Flexibilität erreicht.
Grundsätzlich fordert § 12 Abs. 3 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) für Arbeitsverhältnisse ohne eine feste Arbeitszeit / Arbeitseinteilung (sog. Arbeit auf Abruf, „Springer“), dass der Arbeitgeber vier Tage im Voraus die Arbeit abruft / einteilt. Diese Besonderheit gilt aber nur bei Teilzeitarbeitsverträgen, die keine feste Regelung in Bezug auf die Einteilung der Arbeitszeit haben, so dass sich der vergütete Einsatz ausschließlich nach dem Arbeitsanfall und der Einteilung durch den Arbeitgeber richtet. Auf flexible Arbeitszeitmodelle, in denen ein monatlich gleichbleibender Lohn gezahlt wird und die Arbeitszeit über ein Arbeitszeitkonto erfasst und ausgeglichen wird, ist diese Ankündigungsfrist jedoch nicht anwendbar. Hier bleibt es beim Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO), das der Arbeitgeber nach „billigem Ermessen“ ausüben muss.
Daher ist der Arbeitgeber bei Arbeitsverträgen, die nicht zur Arbeit auf Abruf zählen, berechtigt, bei kurzfristigen Arbeitsausfällen kurzfristige neue Arbeitseinteilungen anzuweisen, um die Versorgung der Bewohner sicherzustellen. Bei der Entscheidung, welcher Mitarbeiter kurzfristig zum Dienst eingeteilt wird, sind die Interessen des Betriebes und des Arbeitsnehmers im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen und abzuwägen. Dabei kann eine vertragliche Regelung eine sichere Rechtsgrundlage schaffen, um Mitarbeiter zu kurzfristen Einsätzen rechtssicher verpflichten zu können.
Zu der Frage, wie kurzfristig Mitarbeiter verpflichtet werden können, einzuspringen, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23.08.2023 ein wichtiges Urteil gefällt. Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer 4 Tage im Voraus dem Grunde nach zu einem Springerdienst an einem bestimmten Tag eingeteilt worden. Es fehlte lediglich die Angabe, zu welcher Uhrzeit er den Dienst antreten sollte. Dies sollte laut Arbeitsvertrag bis 20:00 Uhr des Vortags mitgeteilt werden können, selbst an einem arbeitsfreien Tag des Arbeitnehmers. Nach Auffassung des BAG besteht auch an arbeitsfreien Tagen eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, sich rechtzeitig vor dem frühestmöglichen Dienstbeginn Kenntnis zu seiner Diensteinteilung zu verschaffen, um den Dienst tatsächlich antreten zu können.
Für eine wirksame Diensteinteilung genügt es laut BAG, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer per SMS oder per E-Mail über den Dienstbeginn informiert. Gleichzeitig ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese Nachrichten auch in seiner Freizeit abzurufen.
Auch wissenswert: Gemäß § 113c Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB XI können sog. Springerpools als zusätzliche Personalausstattung in den Pflegesätzen berücksichtigt werden.