09. Februar 2026
Gesetz zur Befugniserweiterung
und Entbürokratisierung in der Pflege
In Deutschland gibt es immer mehr alte und pflegebedürftige Menschen. Gleichzeitig arbeiten immer weniger Pflegekräfte. Pflegeeinrichtungen haben außerdem sehr viel Bürokratie, viele Vorschriften und wenig digitale Unterstützung. Auch die Pflegeversicherung gerät finanziell unter Druck.
Deshalb hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege auf den Weg gebracht. Es soll die Pflege einfacher machen, Pflegekräfte entlasten und den Pflegeberuf attraktiver gestalten. Pflegefachpersonen sollen mehr Verantwortung übernehmen dürfen und weniger Zeit mit Bürokratie verbringen müssen.
Änderungen ab 1. Januar 2026
- Pflegefachpersonen (mit staatlicher Ausbildung) sind künftig vollständig für den Pflegeprozess verantwortlich (§ 11 SGB XI). Das bedeutet: Sie planen die Pflege, führen sie durch und prüfen, ob sie gut funktioniert. Sie dürfen Aufgaben gezielt an Pflegehilfs- und Assistenzkräfte abgeben, müssen diese aber anleiten und kontrollieren. Jede Einrichtung muss dafür ein klares Delegationskonzept vorweisen.
- Wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Leistungen nicht mehr richtig erbringen kann (zum Beispiel wegen Personalmangels), muss sie dies zukünftig selbst den Pflegekassen melden und auch die Pflegebedürftigen informieren (§ 73a SGB XI).
- Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen in stationären Einrichtungen Stellenanteile, die über die Mindestanforderung hinausgehenden Ausstattung auch mit Personal besetzt werden, das eine mindestens einjährige Qualifikation im medizinischen, sozialen, hauswirtschaftlichen, kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Bereich hat und administrative oder pflegerische Aufgaben zur Entlastung des Fachpersonals übernehmen kann (§ 113c SGB XI).
Für die zusätzlichen Stellenanteile über die Mindestausstattung hinaus kann auch Pflegehilfskraftpersonal vorgehalten werden, das:
- eine berufsbegleitende Ausbildung, die den Eckpunkten der 2012/2013er Beschlüsse zu Assistenz-/Helferberufen in der Pflege entspricht, durchläuft oder
- eine Ausbildung nach Teil 2, 3 oder 5 des Pflegeberufegesetzes bzw. einen Anpassungslehrgang nach § 40 Abs. 3 oder § 41 Abs. 2–5 des Pflegeberufegesetzes durchläuft oder
- anerkannt werden kann, wenn bestandene berufsqualifizierende Prüfung aufgrund von Praxiserfahrung oder anderen Qualifizierungsmaßnahmen gemäß landesrechtlichen Regelungen auf die Dauer der genannten Ausbildungen angerechnet wird.
- Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst müssen künftig zwei Tage vorher angekündigt werden und nicht mehr nur einen Tag (§ 114a SGB XI).
Geplante Änderungen ab 2027 und später
- Pflegefachpersonen sollen künftig bestimmte Pflegehilfsmittel selbst empfehlen dürfen, ohne dass ein Arzt ein Rezept ausstellt (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Dazu gehören zum Beispiel Inkontinenzmaterial, Hilfsmittel bei Wunden, Stoma oder Tracheostoma.
Hierzu erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis Ende 2026 entsprechende Richtlinien (§ 17a SGB XI), die das Verfahren und die betroffenen Hilfsmittel näher regeln.
Gleichzeitig haben die Verbände gemäß § 73d SGB V die Aufgabe, bis zum 31. Juli 2027 einen Katalog an Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V einschließlich der für diese Leistungen benötigten Hilfsmittel nach § 33 SGB V zu erstellen, die Pflegefachpersonen jeweils nach § 15a Absatz 1 Nummer 2 eigenverantwortlich verordnen können. Ferner soll das Verfahren und die Ausgestaltung der Verordnungen vereinbart werden.
Da § 17a Abs. 1 SGB XI auf den Katalog nach § 73d SGB V verweist, gehen wir davon aus, dass dieser Vertrag nicht nur den ambulanten, sondern auch den Bereich der vollstationären Dauerpflege betrifft.
Daher ist zu erwarten, dass die Erweiterung der Kompetenzen im Bereich der Hilfsmittelversorgung faktisch frühstens zum 01.08.2027 erfolgen wird.
- Außerdem ist geplant, Pflegefachpersonen stärker in die Feststellung von Pflegegraden einzubeziehen (§ 18e Abs. 6 SGB XI). Hierzu wird jedoch zunächst unter Leitung des MDK ein Modellprojekt gestartet, das dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30.06.2028 einen Abschlussbericht vorlegen soll.
Eine Erweiterung der Befugnisse kann also faktisch frühstens zum 01.07.2028 erfolgen.
- Ein zentraler Punkt des Gesetzes ist die Erweiterung der Befugnisse im Bereich der medizinische Behandlungspflege. Pflegefachpersonen dürfen ausgewählte Leistungen künftig eigenverantwortlich erbringen – einschließlich der Entscheidung über Art, Dauer und Häufigkeit der Behandlung sowie der rechtzeitigen Einbindung eines Arztes bei Bedarf.
Die Befugniserweiterung betrifft insbesondere die Bereiche diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz. Die Einzelheiten hierzu werden in einem Leistungskatalog bis Mitte 2027 festgelegt.
- Die Vergütungsverhandlungen zwischen Pflegeeinrichtungen und Kostenträgern sollen einfacher, schneller und transparenter werden, indem
- die Kostenträger eine verbindliche Ansprechperson benennen mit Verhandlungs- und Abschlusskompetenz für die übrigen Kostenträger und die auch zur Unterzeichnung der Pflegesatzvereinbarung berechtigt sein soll. Dadurch sollen die Kostenträger angehalten werden, untereinander klare Aufgabenverteilungen vorzunehmen und die Abstimmungen untereinander zu beschleunigen. Gleichzeitig soll das Unterschriftenverfahren weniger Zeit in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus wird im Gesetz klargestellt, dass die Träger nicht verpflichtet sind, ins Blaue hinein direkt mit dem Pflegesatzantrag Nachweise einzureichen, sondern es ist die Aufgabe der Kostenträger, nach Eingang des Pflegesatzantrags konkrete Nachweise zu fordern. Diese sind sodann zeitnah von den Einrichtungsträgern zu erfüllen.
Um das Pflegesatzverfahren zu beschleunigen, soll auf Bundesebene innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Empfehlungen zu den Pflegesatzverhandlungen veröffentlicht werden. Diese betreffen unter anderem:
- Anforderungen an geeignete Nachweise zur Darlegung der Personal- und Sachaufwendungen, einschließlich standardisierter Formulare,
- transparente Formen zur Hinterlegung der den Pflegesatzvereinbarungen zugrunde liegenden Ausgangswerte, die bei Folgevereinbarungen leicht angepasst werden können,
- Methoden für vereinfachte Anpassungsverfahren (Einzel- und Gruppenverfahren) sowie Orientierungswerte für Pauschalen,
- die Berücksichtigung nicht anderweitig gedeckter Aufwendungen und von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Unterstützerinnen und Unterstützer,
- eine praxisnahe Handreichung zum Umgang mit aktuellen Herausforderungen in den Vereinbarungsverfahren.
- Der Prozess der Pflegesatzverhandlungen soll digitalisiert werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird mit einem Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Vergütungsverhandlungen beauftragt. Wie diese digitale Verhandlungsführung konkret ausgestaltet wird, bleibt abzuwarten, zumal digitale Verhandlungen über Videokonferenzen oder E-Mailverkehr in der Praxis bereits vielfach genutzt werden.
Neue Regeln für betreute Wohngruppen
Es wird künftig klar unterschieden zwischen ambulant betreuten Wohngruppen und gemeinschaftlichen Wohnformen mit festen Pflegeverträgen.
- Gemeinschaftlichen Wohnformen zeichnen sich dadurch aus, dass sie durch die Koppelung von Leistungen eine gemeinsame Versorgungssicherheit erreichen wollen. Für ihre Anbieter besteht ab 2026 die Möglichkeit, mit den Pflegekassen eine Vergütungsvereinbarung über ein Basispaket an Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung abzuschließen.
- Dieses Basispakte ist für die Bewohner nicht abwählbar. Hierfür erhalten die Bewohner zukünftig eine Pauschale von € 450,00 / Monat, nicht aber einen Zuschlag nach § 45f SGB XI (bislang Zuschlag nach § 38a SGB XI).
- Über dieses Basispaket hinausgehende Leistungen müssen die Bewohner individuell mit dem Anbieter vereinbaren und erhalten hierfür Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI sowie Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V.
- Gleichzeitig entfällt der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege, auf Verhinderungspflege sowie der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (€ 131). Leistungen der Kurzzeitpflege werden zudem auf Fälle der Krankenhausnachsorge begrenzt – dabei bleibt aber der Jahresbetrag nach § 42a SGB XI von € 3.539,00 erhalten.
- Bewohner ambulant betreuter Wohngruppen erhalten weiterhin einen monatlichen Zuschlag (nun 224 Euro) nach § 45f SGB XI (bislang § 38a SGB XI von € 214) sowie den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von 131 Euro.
- Zusätzlich werden Selbsthilfegruppen und regionale Netzwerke gefördert.
Förderung der Personalentwicklung
Pflegeeinrichtungen können künftig Fördergelder für Maßnahmen erhalten, die Pflegekräfte entlasten und Familie und Beruf besser vereinbar machen. Dazu gehören z. B. bessere Dienstpläne, neue Arbeitszeitmodelle, Schulungen, Delegationskonzepte oder die Integration ausländischer Fachkräfte. Die Förderung ist abhängig von der Größe der Einrichtung.
Gesamteinschätzung
Das Gesetz soll Pflegekräfte stärken, Bürokratie abbauen, Abläufe vereinfachen und Pflegeeinrichtungen bei der Personalentwicklung unterstützen.
Viele Änderungen kommen jedoch schrittweise.



