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05. Januar 2026

Strategien zur Minimierung von Forderungsausfällen

Forderungsausfälle und die zunehmenden Bearbeitungszeiten von Sozialhilfeanträgen sind ein bedeutendes Risiko für Pflegeeinrichtungen. Sie gefährden die finanzielle Stabilität. Um dem entgegenzuwirken, ist es unerlässlich, nicht erst offene Forderungen stringent nachzuverfolgen, sondern bereits im Vorfeld Sicherungsmechanismen zu etablieren.

  1. Prävention: Maßnahmen beim Vertragsabschluss

a) Ermittlung des Eigenanteils für den Zeitraum eines möglichen Sozialhilfeantrags

Wenn erst nach dem Auflaufen offener Rechnungen ein Kontakt zum Sozialamt entsteht und dann erst festgestellt wird, dass Angehörige mit dem behördlichen Verfahren überfordert sind, so dass zunächst ein Betreuer gefunden werden muss, der sodann Unterlagen recherchieren muss, etc. häufen sich schnell sehr hohe Außenstände auf.

Daher muss bereits vor Abschluss des Heimvertrages mit dem Bewohner / Angehörigen zusammen

  • eine Hochrechnung erstellt werden, wie lange der Bewohner in der Lage ist, aus seinem Einkommen und Vermögen die laufenden Heimkosten und ggf. bestehende weitere Kosten zu zahlen (z.B. offene Mieten bis zum Kündigungszeitpunkt der Wohnung).
  • der Zeitpunkt ermittelt werden, zu dem ein Sozialhilfeantrag eingereicht werden muss, damit er in der in der Praxis üblichen Bearbeitungszeit zu dem Zeitpunkt bearbeitet ist, zu dem die Heimkosten nicht mehr vollständig gedeckt werden können.
  • Hierfür ist dem Bewohner / Angehörigen die Hochrechnung auszuhändigen, da nur diese nachweist, dass der Sozialhilfeantrag bereits 6 bis 9 Monate vor dem Zeitpunkt (je nach Bearbeitungspraxis des zuständigen Sozialhilfeträgers) eingereicht werden muss, zu dem die Heimkosten nicht mehr vollständig gedeckt werden können
  • geprüft werden, ob Angehörige
    • über geeignete Vollmachten verfügen, um die Auskünfte geben zu können, die für einen solchen Antrag erforderlich sind (Bankvollmacht, Vorsorgevollmacht, notarielle Vollmacht für den Verkauf von Immobilien)
    • selbst noch in der Lage sind, derartige Verwaltungsverfahren zu führen und notwendige Unterlagen und Angaben zu recherchieren oder ob hierfür
    • der Heimträger beim Betreuungsgericht rechtzeitig die Bestellung eines Berufsbetreuers für Verwaltungsverfahren und Finanzangelegenheiten anregen

Ferner muss sichergestellt werden, dass die Renten des Bewohners zur Deckung der Heimkosten eingesetzt werden.

b) unvollständigen Beratungen der Sozialhilfeträger entgegenwirken

Betroffene, die über Immobilienvermögen verfügen, erhalten bei Sozialhilfeanträgen regelmäßig die Auskunft, dass dieses Vermögen zunächst verkauft werden muss. Stehen dem Betroffenen in dieser Zeit keine „präsenten Finanzmittel“ zur Verfügung, also eine freie Liquidität, um die Heimkosten zu zahlen, hat der Bewohner einen sofort fälligen Leistungsanspruch  (§ 17 I Nr. 1, § 9 S. 2 SGB X) gegen den Sozialhilfeträger

  • auf Abschlagszahlungen (§ 42 SGB I, § 32 SGB X)
  • auf darlehensweise Übernahme der Heimkosten.

Der Bewohner muss diese Leistungen jedoch aktiv beantragen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Hierfür besteht die Möglichkeit, bei Bedarf die Kosten eines Anwalts über Beratungs- und Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse finanziert zu erhalten. Hierauf sollten Sie hinweisen – denn der Sozialhilfeträger „vergisst“ dies häufig.

Darüber hinaus raten Sozialhilfeträger Angehörigen davon ab, Heimkosten während des laufenden Antragsverfahrens vorzuschießen. Auch diese Praxis ist rechtlich falsch: Gewähren Angehörige ihren Eltern ein Darlehen, das zurückzuzahlen ist, wenn die Heimkosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden und wird dieses Darlehen gewährt, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig einspringt, lässt eine solche Zahlung der Heimkosten den Sozialhilfeanspruch des Bewohners nicht entfallen (BSG 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 R).

Zugleich empfehlen wir, mit einem Anwalt vor Ort zusammen zu arbeiten, an den Angehörige für derartige Verfahren verwiesen werden können.

  1. Sicherungsmaßnahmen bei auflaufenden Heimkosten

Zahlungseingänge müssen zeitnah überprüft und offene Forderungen nachgehalten werden – denn jetzt rennt die Zeit!

Der Heimträger kann die Forderung des Bewohners nicht selbst einklagen. Reichen persönliche Gespräche des Heimträgers mit dem Leiter des Sozialamtes nicht aus, um Abschlagszahlungen zu erhalten, sollte die Kündigung ausgesprochen und die Räumungsklage eingereicht werden. § 12 Abs. 1 Nr. 4 WBV fordert für eine wirksame Kündigung eine schriftliche Kündigungsandrohung mit einer Frist von 14 Tagen. Diese Androhung kann aber schon zu einem Zeitpunkt ausgesprochen werden, an dem die Außenstände noch keine Kündigung zulassen.

Scheuen Sie keine Räumungsklage: Die Kündigung wird unwirksam, wenn das Sozialamt innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Räumungsklage eine Kostenzusage erteilt. Diese Frist beginnt aber erst zu laufen, nachdem die Räumungsklage eingereicht wurde.

Hat der Bewohner Immobilienvermögen, kann mit dem Bewohner vereinbart werden, eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen. Gleiches sollte veranlasst werden, wenn eine Immobilie verkauft werden soll, um zu verhindern, dass der Kaufpreiserlös andere Löcher stopft als die der offenen Heimkosten. Diese Vereinbarung wird im Regelfall verbunden mit einem notariellen Schuldanerkenntnis.

Ist der Bewohner / sein Betreuer hierzu nicht bereit, sollten offene Heimkosten schnellstmöglich tituliert werden (Vollstreckungsbescheid), um im Wege der Zwangsvollstreckung die Eintragung einer solchen Sicherungshypothek erzwingen zu können.

  1. Umgang mit Säumnissen des Betreuers

Versäumen Betreuer, die fristwahrende Anzeige nach § 18 SGB XII und den Sozialhilfeantrag so zeitnah beim Sozialamt zu stellen, dass dieser mit der „üblichen Bearbeitungszeit von 9 Monaten“ bearbeitet ist, bevor die liquiden Mittel des Bewohners nicht mehr ausreichen, entsteht dem Bewohner ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Betreuer in Höhe der Verzugszinsen, Mahngebühren, ggf. aufgelaufener ungedeckter Heimkosten.

Diesen Schadensersatzanspruch gegen Betreuer kann der Bewohner dem Heimträger zu Lebzeiten abtreten, damit dieser den Betreuer in Haftung nehmen kann.

Fazit:

Pflegeeinrichtungen können ihre finanzielle Stabilität sichern, indem sie präventive, laufende und nachgelagerte Maßnahmen konsequent umsetzen. Mit einer professionellen Vertragsgestaltung, klar definierten Prozessen und einer engen Zusammenarbeit mit den Angehörigen und Behörden lassen sich Forderungsausfälle effektiv minimieren.

Bei unvermeidbaren Forderungsausfällen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, diese über den Pflegesatz berücksichtigt zu erhalten.

Rechtsanwältin

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