30. Juni 2025
Nachtzuschläge in der Pflege – Leitfaden
In der Pflegebranche sind Nachtzuschläge ein wichtiges Thema – besonders seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.05.2022 (10 AZR 230/19). Dieses stellt klar, was unter einem „angemessen“ Nachtzuschlag zu verstehen ist und welche Regelungen Arbeitgeber beachten müssen, wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
- Nachtzuschläge müssen angemessen sein
- Arbeitgeber dürfen keine Regelungen treffen, die gegen das Arbeitszeitgesetz (§ 6 Abs. 5 ArbZG) verstoßen.
- Vereinbarungen mit zu niedrigen Zuschlägen können unwirksam sein und berechtigen Arbeitnehmer, Nachforderungen zu stellen.
- Wie hoch ist ein angemessener Zuschlag?
- In der Regel gelten 25 % Zuschlag als angemessen.
- Bei Dauernachtarbeit steigt dieser Wert auf 30 %.
- Diese Werte dienen als Orientierung und können je nach Einzelfall variieren. Ist die Belastung geringer als in der Tagschicht, kann auch ein niedrigerer Zuschlag gerechtfertigt sein.
- Arbeitgeber müssen gesundheitliche Belastungen berücksichtigen
- Arbeitszeiten sollten so gestaltet sein, dass die Belastung minimiert wird.
Neue Entwicklungen seit September 2022
Mit der Einführung des regional üblichen Entgeltniveaus und des regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c SGB XI könnte sich diese Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts für die Pflegebranche verändern. Denn eine Prüfung der Angemessenheit der Zuschlagshöhe ist nur nötig, wenn keine tariflichen Regelungen gelten. Da das regionale Entgeltniveau und die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge jedoch auf regionalen Tarifverträgen basiert, fließen die örtlichen Lohn- und Kostenstrukturen bereits in die Berechnung ein. Dadurch können diese veröffentlichten Niveaus u.E. künftig als Maßstab für die Bemessung der Angemessenheit herangezogen werden.
Das bedeutet konkret:
- Einrichtungen mit Tarifbindung oder mit Arbeitsverträgen, die sich auf einen Tarifvertrag beziehen, zahlen Nachtzuschläge in der tariflich vorgesehenen Höhe. Eine gesonderte Prüfung der Angemessenheit ist hier nicht erforderlich.
- Einrichtungen ohne Tarifbindung müssen grundsätzlich prüfen, ob die gezahlten Nachtzuschläge angemessen sind. Nach unserer Einschätzung kann diese Prüfung jedoch entfallen, wenn sich die Zuschlagshöhe am regional Niveau der pflegetypischen Zuschläge orientiert. In diesem Fall ist die Höhe des Zuschlags sachlich gerechtfertigt.
Bitte beachten Sie, dass es hierzu noch keine abschließende Rechtsprechung gibt. Daher bleibt abzuwarten, ob sich dieser Ansatz durchsetzt.
Tücken bei Feiertagszuschlägen
Wir weisen Sie darauf hin, dass der Ostersonntag und der Pfingstsonntag kirchliche, aber keine gesetzlichen Feiertage sind. Dementsprechend fällt auch kein Feiertags-, sondern nur ein Sonntagszuschlag an.
Wir halten Sie zu weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden!



