17. Dezember 2025
Entfernungspauschale ab 2026: Das sollten Arbeitnehmer wissen
Zum 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale angepasst. Ziel der Neuregelung ist es, Berufspendler steuerlich stärker zu entlasten und die bisherige Staffelung zu vereinfachen.
Was ist die Entfernungspauschale?
Mit der Entfernungspauschale gemäß § 9 (1) Nr. 4 EStG können Arbeitnehmer die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen. Sie gilt unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel und nur für die Tage, an denen tatsächlich zur Arbeit gefahren wird.
Neue Regelung ab 2026
Ab 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 Euro pro Kilometer – bereits ab dem ersten Kilometer. Die bisherige Unterscheidung zwischen den ersten 20 Kilometern und den darüberhinausgehenden Entfernungen entfällt.
Beispielrechnung:
Entfernung zur Arbeitsstätte: 25 km
Arbeitstage im Jahr: 220 Tage
Bis 2025:
20 km × 0,30 € = 6,00 €
5 km × 0,38 € = 1,90 €
→ 7,90 € pro Arbeitstag
→ 7,90 € × 220 Tage = 1.738 € Werbungskosten
Ab 2026:
25 km × 0,38 € = 9,50 € pro Arbeitstag
→ 9,50 € × 220 Tage = 2.090 € Werbungskosten
👉 Zusätzlicher Werbungskostenabzug: 352 € pro Jahr
Steuerliche Einordnung:
Die Entfernungspauschale zählt zu den Werbungskosten. Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich nur, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitsnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Die höheren Pauschalen können jedoch dazu beitragen, diese Grenze schneller zu erreichen oder weiter zu überschreiten.
Fazit
Die neue Entfernungspauschale ab 2026 vereinfacht die Berechnung und kann zu einer spürbaren steuerlichen Entlastung führen. Zu beachten ist jedoch, dass die Regelung ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt und nicht für Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit angewendet werden darf. Darüber hinaus ist die Entfernungspauschale grundsätzlich auf 4.500,00€ pro Jahr begrenzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EstG. Ob sich die Änderung im Einzelfall auswirkt, hängt insbesondere davon ab, ob die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.



