30. September 2025
BAG: Umkleidezeiten zählen auch bei Urlaub und Krankheit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 14. Mai 2025 (5 AZR 215/24) eine wichtige Klarstellung zur Vergütung von Umkleidezeiten getroffen: Vertraglich vereinbarte Zeitgutschriften für das An- und Ablegen von Schutzkleidung vor und nach der Dienstzeit sind auch bei Urlaub und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
Hintergrund
Im Rettungsdienst des Bayerischen Roten Kreuzes erhalten Beschäftigte nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV) eine pauschale Zeitgutschrift von 12 Minuten pro Schicht für das Umkleiden vor und nach dem Arbeitseinsatz. Der Arbeitgeber schrieb diese Zeiten jedoch nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung gut – nicht bei Urlaub oder Krankheit. Dagegen klagte ein Rettungssanitäter erfolgreich.
Die Entscheidung des BAG
- Vergütungscharakter der Umkleidezeit: Das Umkleiden stellt vergütungspflichtige Arbeit dar. Die vertraglich vereinbarte Zeitgutschrift ist eine besondere Form der Arbeitsvergütung.
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3, 4 EFZG): Beschäftigte haben Anspruch auf das volle Entgelt, das sie ohne Arbeitsunfähigkeit erhalten hätten. Dazu gehören auch Umkleidezeiten.
- Urlaubsentgelt (§ 1 BUrlG): Urlaub darf nicht zu einem geringeren Entgelt führen als geleistete Arbeit. Deshalb muss auch während des Urlaubs die Umkleidezeit berücksichtigt werden.
Fortsetzung der Rechtsprechung
Das aktuelle Urteil setzt die Linie des BAG vom 19. September 2012 (5 AZR 678/11) fort. Schon damals hatte das Gericht entschieden, dass Umkleidezeiten sowie die durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeit vergütungspflichtige Arbeitszeit darstelle, wenn der Arbeitgeber das Tragen bestimmter Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.
Das Urteil vom 14. Mai 2025 knüpft daran an und stellt klar, dass diese vergütungspflichtigen Umkleidezeiten nicht nur bei tatsächlich geleisteter Arbeit, sondern auch bei Urlaub und Krankheit als Arbeitszeitgutschrift zu berücksichtigen sind. Damit wird die bestehende Rechtsprechung konsequent fortgeführt und auf Abwesenheitszeiten ausgeweitet.
Bedeutung für die Praxis
- Vergütungspflichtige Arbeitszeit: Zur Arbeitszeit zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede Tätigkeit, die zwingend unmittelbarer mit der eigentlichen Tätigkeit zusammenhängt. Hierzu gehört auch die Umkleidezeit für Tätigkeiten, die auf einer Dienstanweisung des Arbeitgebers bzw. auf einer Umsetzung rechtlich zwingender Vorgaben beruht.
- Umsetzung: Im Gesundheitswesen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeitenden Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen und diese regelmäßig bei 60 °C zu reinigen. Gleichzeitig hat er dafür zu sorgen, dass die Dienstkleidung aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen die Einrichtung nicht verlässt, indem die Mitarbeitenden ihre Dienstkleidung in den geschlechtsgetrennten Umkleideräumen der Einrichtung an- und ausziehen sollen. Für jede Person sind zwei Spinde vorzuhalten – einer für die Dienstkleidung, der andere für die Straßenkleidung. Es ist den Beschäftigten somit nicht gestattet, die Dienstkleidung zu Hause anzuziehen oder auf dem Arbeitsweg zu tragen.
Damit zählt in der Pflegebranche bereits das Umkleiden zur Arbeitszeit. Soll sichergestellt werden, dass das Umkleiden im Betrieb erfolgt, bevor die eingeplante Schicht beginnt, muss die Zeiterfassung bereits mit dem Umkleiden beginnen. Wird die Arbeitszeit hingegen rein nach dem Dienstplan abgerechnet und nicht zusätzlich (elektronisch) erfasst, muss über die im Dienstplan hinterlegte Zeit hinaus eine pauschale Zeitgutschrift für das Umkleiden erfolgen.
Arbeitsrechtlich wäre es auch zulässig, dass Mitarbeiter ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt des Schichtbeginns laut Dienstplan mit dem Umkleiden beginnen und mit dem Umkleiden beenden. Dadurch würden aber auf den Wohnbereichen Präsenzlücken entstehen. Darüber hinaus könnte das Umkleiden innerhalb der Schicht dazu verleiten, faktisch für das Umkleiden mehr Zeit in Anspruch zu nehmen als pauschal hierfür gutgeschrieben werden müsste.
Setzt der Arbeitgeber pauschale Zeitgutschriften für das Umkleiden an, müssen derartige pauschale Zeitgutschriften für Umkleidezeiten allerdings dann auch bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und beim Urlaubsentgelt berücksichtigt werden.
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