17. Dezember 2025
Achtung bei der Vergabe von Gutscheinen an Mitarbeiter:
Hier gibt es eine neue Rechtsauffassung bei der Ermittlung des Sachbezugswertes.
Bisher wurden sogenannte Setup-Gebühren etc. bei der Ermittlung des Sachbezugswertes nicht mit eingerechnet. Es wurde nur der Wert des „eigentlichen Gutscheins“ zur Wertermittlung herangezogen.
Nach einem Urteil zu sogenannten Firmenfitness-Programmen werden nun auch vom Arbeitgeber getragene Gebühren (z. B. für die Bereitstellung der Karten) in die Bewertung des Sachbezugs einbezogen.
Sollten Sie also Gutscheine an Ihre Mitarbeiter ausgeben, die zusammen mit der Bereitstellungs-/Bearbeitungsgebühr etc. den Wert von mtl. € 50,00 überschreiten, sollten Sie dringend den Wert des Gutscheins insoweit anpassen, dass der Gesamtwert den Betrag von € 50,00 nicht mehr überschreitet. Ansonsten führt die Überschreitung dazu, dass der komplette Sachbezug zu steuerpflichtigem Arbeitslohn wird.



