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30. Juni 2025

Richtig abrechnen in der Pflege: So vermeiden Sie Beitragsfallen bei SFN-Zuschlägen

Seit dem 1. September 2022 gilt für Pflegeeinrichtungen die gesetzlich verankerte Tariftreuepflicht. Viele Alten- und Pflegeheime orientieren sich seither am regional üblichen Entgeltniveau, das einmal jährlich veröffentlicht wird. Dieses Niveau gibt den durchschnittlichen Stundenlohn in der Pflegebranche je Bundesland vor – und ist somit eine verbindliche Grundlage für die Entlohnung von Pflegekräften.

Das regionalübliche Entgelt wird gemäß §72 Abs. 3e SGB XI jedes Jahr aktualisiert veröffentlicht. Stand 31.10.2024 lagen die Stundenlöhne der Beschäftigungsgruppen je nach Bundesland durchschnittlich in folgenden Gehaltsspannen:

Pflege- & Betreuungskräfte ohne Berufsausbildung                             € 18,33 – 19,77

Pflege-& Betreuungskräfte mit mindestens 1-jähriger Ausbildung      € 19,31 – 22,61

Fachkräfte im Bereich Pflege & Betreuung                                           € 24,35 – 26,56

Daraus wird ersichtlich, dass der Stundenlohn für Pflege- & Betreuungsfachkräfte in vielen Regionen bereits den Betrag von 25 Euro pro Stunde übersteigt.

Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Abrechnung von SFN-Zuschlägen

Gerade mit Blick auf Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) sind in der Praxis folgende wichtigen Punkte zu beachten:

  • SFN-Zuschläge können nur auf Basis eines Grundlohns von bis zu 25 Euro pro Stunde sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden.
  • Übersteigt der Grundlohn diese 25-Euro-Grenze, müssen die Zuschläge für den übersteigenden Anteil verbeitragt werden – unterliegen also der Sozialversicherung.
  • Von der Lohnsteuer sind diese Zuschläge bis zu einem der Ermittlung zugrundeliegenden Stundenlohn von 50 Euro befreit.

Was Arbeitgeber der Pflegebranche jetzt beachten sollten

Aufgrund der Tariftreuepflicht sind die Stundenlöhne in der Pflege erheblich gestiegen, weshalb für eine korrekte und regelkonforme Lohnabrechnung das Augenmerk auf einen Bereich zu legen ist, der vorher in aller Regel unproblematisch war: die sozialversicherungsrechtliche Grenze bei SFN-Zuschlägen! Diese sind in einen SV-freien und SV-pflichtigen Teil aufzuteilen und entsprechend abzurechnen.

Unsere Empfehlung:

 

Überprüfen Sie regelmäßig, ob Ihr Abrechnungssystem die aktuellen Entgeltgrenzen korrekt berücksichtigt – insbesondere bei Lohnerhöhungen oder Änderungen im Dienstplan. Nur so lassen sich Nachzahlungen im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen vermeiden.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Lohnabrechnung rechtssicher und prüfungssicher aufzustellen – sprechen Sie uns an!

Steuerfachangestellte

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