31. März 2025
Umsatzsteuer bei Alten- und Pflegeheimen
Einrichtungen der stationären/teilstationären Altenpflege sind mit ihrer originären Tätigkeit bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 16 UStG) befreit. Jedoch gibt es Geschäftsbereiche mit Nebentätigkeiten, für die die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nicht zutreffen. Die Finanzverwaltung greift im Rahmen von Betriebsprüfungen vermehrt solche Sachverhalte auf, was häufig zu Nachzahlungen in empfindlicher Höhe führt.
Steuerfreie Leistungen
Gemäß § 4 Nr. 16 c) UStG sind von den unter das Umsatzsteuergesetz fallenden Umsätze steuerfrei…
- …die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von…
- …Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach…§ 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht…
Hierunter kann man im Wesentlichen die an die Bewohner erbrachten Leistungen subsumieren, die mit dem Pflegesatz abgegolten sind. Eine nicht abschließende Aufzählung der eng verbundenen Leistungen ist in R 4.16.6 (2) UStAE zu finden.
Steuerpflichtige Leistungen
Nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen Leistungen, die nicht den „eng verbunden Umsätzen“ zuzurechnen sind. Dies sind insbesondere Nebenerlöse, mit denen eine Altenpflegeeinrichtung in Konkurrenz zu Unternehmen tritt, die mit diesen Leistungen nicht in den Genuss einer Umsatzsteuerbefreiung kommen. Aus der praktischen Erfahrung heraus betrifft dies insbesondere folgende Geschäftsbereiche, die regelmäßig als add-on angeboten werden:
- Erlöse aus dem Betrieb einer hauseigenen Cafeteria mit dem Verkauf von Essen und Getränken an Bewohner, Angehörige und Besucher
- Erlöse aus dem Betrieb eines Kiosk, bei dem Bewohner Gegenstände und Waren des täglichen Bedarfs, wie z. B. Pflegeprodukte, Zeitschriften, Zigaretten etc. kaufen können
- die Telefongestellung an hilfsbedürftige Personen, die Vermietung von Fernsehgeräten
- die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen
Darüber hinaus unterliegen auch Arbeitnehmern gewährte Sachbezüge, wie z. B. der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Gestellung oder E-Bikes sowie auch die Mahlzeitengestellung regelmäßig der Umsatzsteuer.
Innergemeinschaftliche Erwerbe / Steuerpflicht des Leistungsempfängers nach § 13b UStG
Werden Lieferungen oder Leistungen aus dem (EU)-Ausland bezogen, sind diese für den ausländischen Lieferant oder Dienstleister im Ursprungsland in aller Regel von der Umsatzsteuer befreit, so dass von diesem nur eine Netto-Rechnung ausgestellt wird. Folge für den Leistungsempfänger in Deutschland ist jedoch, dass die Steuerpflicht auf ihn übergeht und er in Deutschland die auf die empfangenen Waren oder Dienstleistungen entfallende Umsatzsteuer hier anzumelden und abzuführen hat.
Landläufig wird dies als „Null-Summenspiel“ betrachtet, weil der Leistungsempfänger in aller Regel auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.
ACHTUNG: Alten- und Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, so dass die Umsatzsteuer auf diese Leistungen anzumelden und auch als Endleistungsempfänger zu entrichten ist. Dies sollte bei Bestellungen im Ausland immer auf den Kaufpreis hinzu kalkuliert werden
Betreutes Wohnen
Bietet eine Pflegeeinrichtung parallel „Betreutes Wohnen“ an, werden die außerhalb der steuerfreien Vermietungsleistung erbrachten Leistungen, wie Verpflegung, Reinigung der Räume, o. ä. von der Finanzverwaltung häufig als umsatzsteuerpflichtig qualifiziert. Dies ist jedoch nicht in allen Fällen sachgerecht. Auch hier kann unter Umständen ein Befreiungstatbestand nach § 4 Nr. 16 UStG vorliegen.
Vorsteuer / Konsequenzen
Häufig fallen Alten- und Pflegeeinrichtungen mit ihren umsatzsteuerpflichtigen Leistungen unter die sogenannte Kleinunternehmergrenze, die ab 2025 bei einem Umsatz von 25.000,00 € liegt. Unterschreitet man diese Grenze, werden die o. g. selbst erbrachten Leistungen als faktisch Umsatzsteuerfrei behandelt.
ACHTUNG: Die Umsatzsteuerpflicht des Leistungsempfängers bleibt von der Kleinunternehmergrenze unberührt!
Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzureichen und die ermittelte Umsatzsteuer abzuführen. Ein Bescheid ergeht in aller Regel nicht, so dass die Umsatzsteuer zum jeweiligen Voranmeldungs-Zeitpunkt bzw. 4 Wochen nach Übermittlung der Jahreserklärung fällig wird und zu entrichten ist.
Soweit Eingangsleistungen mit steuerpflichtigen Umsätzen in Verbindung stehen, können die darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge insoweit als Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgezogen werden. Können Eingangsleistungen nicht eindeutig dem steuerpflichtigen oder steuerfreien Bereich zugordnet werden, sind diese anhand eines angemessenen Maßstabs aufzuteilen und können zumindest teilweise in Abzug gebracht werden.
Fazit
Überprüfen Sie Ihre Leistungen auf mögliche steuerpflichtige Leistungen. Sollten Sie solche identifizieren und die Kleinunternehmergrenze überschreiten, ist Handlungsbedarf geboten!
a) Minderung der Umsatzsteuerzahllast durch Zusammenstellung der auf die steuerpflichtigen Leistungen entfallenden Vorsteuerbeträge.
b) Anmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast
Eine frühzeitige Identifizierung der steuerpflichtigen Bereiche ermöglichen eine frühere Rechtssicherheit und die Umsatzsteuer kann bei der Kalkulation der Preise in diesem Bereich einbezogen werden, so dass die Umsatzsteuer wirklich nur noch ein durchlaufender Posten ist.
Werden die umsatzsteuerpflichtigen Bereiche erst später durch eine Betriebsprüfung aufgedeckt, die regelmäßig einen Zeitraum von 3 Jahren umfasst, so kann es zu einer zusammengeballten Nachzahlung für mehrere Jahre kommen, die die Liquidität empfindlich angreifen kann.
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