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21. März 2025

Vorläufigkeitsvermerk für Einkommensteuerfestsetzungen ab Veranlagungszeitraum 2023 

Ein wichtiger Aspekt für Steuerpflichtige

Ab dem Jahr 2023 ergehen die Einkommensteuerbescheide in Bezug auf den Grundfreibetrag vorläufig. Diese Entscheidung wurde durch das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 25. November 2024 bekannt gegeben und betrifft alle Steuerpflichtigen, ab der Veranlagung 2023.

Warum ist das so?

Der Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EstG stellt sicher, dass das Existenzminimum eines Steuerpflichtigen vor der Besteuerung geschützt wird. Das bedeutet, dass Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei bleibt, um die grundlegenden Lebensbedürfnisse eines Menschen zu sichern. Ab dem Jahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.084 Euro für Alleinstehende und 24.168 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare bzw. Lebenspartner. Dieser Betrag orientiert sich am sozialhilferechtlich definierten Existenzminimum und wird jedes Jahr entsprechend den Lebenshaltungskosten angepasst, um die Steuerpflichtigen nicht unangemessen zu belasten.

Was bedeutet „vorläufig“ für Steuerpflichtige?

Die vorläufige Festsetzung der Steuerbescheide gemäß § 165 AO bedeutet, dass Steuerpflichtige keinen Einspruch einlegen müssen, um die Auswirkungen einer möglichen Anpassung des Grundfreibetrags abzuwarten. Sollte der BFH entscheiden, dass der Grundfreibetrag zu niedrig ist, werden die betroffenen Steuerbescheide automatisch angepasst.

Was sollten Steuerpflichtige beachten?

  1. Vorläufigkeitsvermerk: Achten Sie darauf, dass der Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk enthält, der sich aus dem Grundfreibetrag begrenzt. Fehlt dieser, muss gegen den Bescheid weiterer Einspruch eingelegt werden.
  2. Streitpunkte gesondert anfechten: Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft nur den Grundfreibetrag. Andere Angriffspunkte gegen den Steuerbescheid müssen durch einen separaten Einspruch angefochten werden.
  3. Entscheidung des BFH abwarten: Steuerpflichtige müssen keine weiteren Schritte veranlassen. Eine Anpassung des Steuerberaters erfolgt automatisch, wenn der BFH den Grundfreibetrag für zu niedrig erklärt.

Fazit

Mit der vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuerbescheide schafft das BMF Klarheit und gibt Steuerpflichtigen Sicherheit, dass keine sofortigen rechtlichen Schritte erforderlich sind, um mögliche zukünftige Anpassungen des Grundfreibetrags zu erhalten. Dennoch ist es ratsam, die Bescheide auf mögliche Fehler zu überprüfen, um auch andere mögliche Streitpunkte nicht zu übersehen.

Finanzbuchhalterin

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