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18. Dezember 2025

Wege zur auskömmlichen Refinanzierung von Investitionsaufwendungen in Pflegeeinrichtungen

Die Refinanzierung von Investitionsaufwendungen in stationären Pflegeeinrichtungen ist ein zentraler Bestandteil der wirtschaftlichen Betriebsführung und stellt Betreiber vor vielfältige Herausforderungen. Investitionskosten umfassen gem. § 82 Abs. 2 SGB XI neben Abschreibungen auf Anlagegüter auch Mieten/Pachten/Leasing, Instandhaltungen (je nach Bundesland auch Wartungskosten) sowie Fremd- und Eigenkapitalzinsen; kurzum eine Reihe von Aufwendungen, die von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden müssen, ggf. unter Zuhilfenahme des Sozialhilfeträgers.

Ein wichtiger Aspekt der Refinanzierung ist, dass Investitionsaufwendungen i.S.d. § 82 Abs. 4 SGB XI ohne Gewinnerzielungsabsicht kalkuliert werden müssen und somit einer Aufwandserstattung entsprechen, über die eine Mitteilungspflicht besteht. Diese Angaben müssen transparent und nachvollziehbar sein, da nur tatsächliche Kosten umlagefähig sind. Zudem gilt der „Tatsächlichkeitsgrundsatz“, wonach nur wirklich angefallene und nachweisbare Aufwendungen berücksichtigt werden dürfen.

Der Sozialhilfeträger tritt nur dann ein, wenn eine entsprechende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung gemäß § 76 SGB XII abgeschlossen wurde.

Nicht zuletzt stärkt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.01.2021 (B 8 SO 6/19 R) den o.g. Tatsächlichkeitsgrundsatz, da hier eine strikte Trennung zwischen Miet- und Eigentümerkosten im sog. externen Vergleich sowie die Notwendigkeit einer Plausibilitätsprüfung der tatsächlichen Aufwendungen in den Verhandlungen mit dem Sozialhilfeträger betont werden.

Für eine erfolgreiche Refinanzierung gibt es mehrere wichtige Schritte:

  1. Verhandlungen mit Sozialhilfeträgern: Bevor eine neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarung abgeschlossen oder bestehende Verträge nachverhandelt werden, sollten Betreiber alle relevanten Daten sorgfältig prüfen. Hierzu gehören unter anderem die Mietindexierung, die Grundstücksfläche sowie die geplanten Ersatzbeschaffungen und Instandhaltungsmaßnahmen. Eine fundierte Planung erleichtert den Verhandlungsprozess und schafft die Grundlage für realistische Vereinbarungen.
  2. Mitteilung über Investitionsaufwendungen: Betreiber müssen regelmäßig eine Mitteilung über die gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI einreichen. Hierbei sind neben den tatsächlichen Aufwendungen auch die erwartbare Auslastung der Einrichtung und mögliche Differenzierungen zwischen verschiedenen Zimmerkategorien zu berücksichtigen.
  3. Erhöhungen: Preisanpassungen (Erhöhungen) müssen frühzeitig (spätestens vier Wochen vor Umsetzung) und unter Angabe von Gründen gegenüber den Bewohnern angekündigt werden. Hierbei sind die Vorschriften aus dem WBVG zu beachten.
  4. Optimale Vertragsstrukturen: Eine klare und transparente Vertragsgestaltung ist entscheidend für eine langfristig stabile Refinanzierung. Dazu gehört die Trennung von Mieten und Nebenkosten sowie die Implementierung von Indexklauseln, die die Mietanpassungen an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) koppeln. Zudem sollten Investitionsaufwendungen nachweislich und nachvollziehbar aufgeteilt und in der Finanzbuchhaltung dokumentiert werden.

Insgesamt zeigt sich, dass die Refinanzierung von Investitionsaufwendungen in Pflegeeinrichtungen ein komplexer Prozess ist, der sorgfältige Planung, regelmäßige Überprüfungen und präzise Vertragsstrukturen erfordert. Nur durch eine gründliche und transparente Vorgehensweise können Betreiber sicherstellen, dass sie ihre Investitionen angemessen refinanzieren und gleichzeitig die Qualität ihrer Dienstleistungen aufrechterhalten.

Diplom-Pflegewirt (FH)

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