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30. Juli 2025

Mutterschutzreform ab 1. Juni 2025: 

Neue Schutzfristen bei Fehlgeburten und wichtige Arbeitgeberpflichten

Am 14. Februar 2025 hat der Bundesrat der Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zugestimmt. Die Änderungen sind zum 1. Juni 2025 in Kraft getreten. Im Zentrum der Reform steht eine bessere Absicherung von Frauen nach einer Fehlgeburt – durch gestaffelte Schutzfristen, neue Regelungen zur Beschäftigung und angepasste Vorgaben zur Lohnfortzahlung.

Was sich konkret ändert – Die wichtigsten Punkte im Überblick

  1. Gestaffelte Mutterschutzfristen nach Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche

Bisher hatten Frauen nach einer Fehlgeburt nur dann Anspruch auf Mutterschutz, wenn das Kind mindestens 500 Gramm wog oder die Schwangerschaft mindestens bis zur 24. Woche gedauert hatte. Diese Schwelle entfällt künftig.

Ab dem 1. Juni 2025 gelten folgende gestaffelten Schutzfristen nach einer Fehlgeburt:

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Diese Fristen gelten nur, wenn die betroffene Frau nicht ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme erklärt. Eine Rückkehr in die Arbeit ist also möglich – aber nur freiwillig.

  1. Automatisches Beschäftigungsverbot – mit Ausnahmeregelung

Falls keine ausdrückliche Bereitschaft zur Arbeitsleistung erklärt wird, gilt ein automatisches Beschäftigungsverbot für die jeweilige Dauer der Mutterschutzfrist. Arbeitgeber sind verpflichtet, dies zu beachten – selbst wenn die Mitarbeiterin keine Krankschreibung vorlegt.

  1. Lohnfortzahlung ohne ärztliche Bescheinigung

Die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ist nicht an eine Krankschreibung geknüpft. Für Arbeitgeber bedeutet das: Die Lohnfortzahlung ist dennoch zu leisten – entsprechend der regulären Regelungen des Mutterschutzes.

  1. Erstattung über das U2-Umlageverfahren

Wie bei sonstigen Mutterschutzzeiten werden auch diese Leistungen vollständig über das U2-Verfahren von den Krankenkassen erstattet. Für Arbeitgeber entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.

  1. Kündigungsschutz bleibt bestehen

Der bereits bestehende Kündigungsschutz nach einer Schwangerschaft oder Geburt bleibt bestehen. Auch im Fall einer Fehlgeburt ist eine Kündigung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Fehlgeburt bereits bekannt war oder dies innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 17 Abs. 1 MuSchG).

Unabhängig von der Reform bleiben die regulären Mutterschutzfristen unverändert:

  • 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt die Schutzfrist.
  • 8 Wochen nach der Geburt gilt das Beschäftigungsverbot (12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten).
  • Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich die Frist nach der Geburt entsprechend, sodass insgesamt stets 14 Wochen Mutterschutz gewährt werden.
  • Kommt das Kind nach dem Termin, verlängert sich der Zeitraum vor der Geburt entsprechend.

Außerdem wichtig: Abrechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

Der Mutterschaftsgeldzuschuss ist eine Arbeitgeberleistung, die den Verdienstausfall von Arbeitnehmerinnen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen ausgleichen soll. Er ergänzt das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse – das derzeit bei maximal 13 Euro pro Kalendertag liegt – bis zur Höhe des durchschnittlichen Nettogehalts. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem regulären Nettoarbeitsentgelt zu zahlen.

Rechtsanwalt

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