06. Oktober 2026
Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – 2. Entwurf
Differenzierte Wirtschaftlichkeitssystematik, erweiterter Entlohnungsbegriff, Grundlohnsummendeckel
Überarbeitete Version vom 08.10.2026
Der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 30. September 2026 unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Referentenentwurf vom 04.06.2026. Während der erste Entwurf noch eine vollständige Aussetzung der Tariftreueregelungen vorsah, wählt der Kabinettsentwurf eine differenziertere Systematik: Die Tariftreuebindung als Zulassungsvoraussetzung bleibt grundsätzlich erhalten, ihre wirtschaftliche Anerkennungswirkung wird jedoch für einen befristeten Zeitraum nach Entlohnungskategorie differenziert modifiziert. Daneben enthält der Entwurf eine Erweiterung des Entlohnungsbegriffs um Sach- und Dienstleistungen sowie weitere praxisrelevante Änderungen im Pflegesatzverfahren.
Hinweis zum Zeitplan: Der Kabinettsentwurf muss noch die parlamentarischen Lesungen im Bundestag durchlaufen. Der Umsetzungstermin 2. Januar 2027 erscheint angesichts des laufenden Verfahrens ambitioniert. Übergangsregelungen oder eine Verschiebung des Inkrafttretens sind nicht auszuschließen.
1. Modifizierte Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen (§ 82c Abs. 7 SGB XI neu)
Der neue § 82c Abs. 7 differenziert die Wirtschaftlichkeitsanerkennung von Personalaufwendungen nach drei Kategorien:
- § 72 Abs. 3a SGB XI – tarifgebundene Einrichtungen: Der Wirtschaftlichkeitsschutz nach § 82c Abs. 1 SGB XI bleibt vollständig erhalten. Gehälter bis zur tariflichen Höhe können nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Die Einrichtungen tragen jedoch weiterhin das volle Risiko künftiger Tarifabschlüsse.
- § 72 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1–3 SGB XI – tariforientierte Einrichtungen: Einrichtungen ohne formelle Tarifbindung, die ihre Entlohnung an einem einschlägigen Tarifvertrag oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ausrichten, behalten ebenfalls den Wirtschaftlichkeitsschutz: Gemäß § 82c Abs. 7 Satz 3 kann eine Entlohnung bis zur Höhe eines in der Tarifliste nach Abs. 5 enthaltenen Tarifvertrags nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Umsetzungsfristen werden auf den Abschluss der nächsten Vergütungsvereinbarung abgestellt. Gegenüber dem Referentenentwurf vom 04.06.2026 ist dies eine erhebliche Verbesserung für diese Gruppe.
- § 72 Abs. 3b Satz 1 Nr. 4 SGB XI – Einrichtungen mit regionalem Durchschnittsniveau: Ab dem 02.01.2027 sind Lohnsteigerungen nur noch bis zur Höhe des Grundlohnsummenfaktors nach § 71 Abs. 3 SGB V (aktuell 3,42 % p. a.) als wirtschaftlich anerkennungsfähig. Steigerungen darüber hinaus sind in Pflegesatzverhandlungen nicht mehr vollständig durchsetzbar. Einrichtungen, die das regionale Niveau bislang um bis zu 10 % überschritten haben, können dieses erhöhte Niveau beibehalten und fortschreiben.
2. Entlohnungsanforderungen für Einrichtungen nach § 72 Abs. 3b Nr. 4 (regionales Durchschnittsniveau) im Zeitverlauf
Bis 31.12.2026 (geltendes Recht)
Es gelten die im September 2025 veröffentlichten Werte für 2026. Eine Überschreitung um bis zu 10 % ist wirtschaftlich und vereinbarungsfähig. Die Steigerungsrate der Personalaufwendungen unterliegt bei Neuvereinbarungen mit Laufzeitbeginn bis 31.12.2026 keiner gesetzlichen Begrenzung.
Ab 01.01.2027 – Laufzeitbeginn 01.01.2027
Maßgeblich sind die im September 2026 veröffentlichten Werte für 2027; eine Überschreitung um bis zu 10 % bleibt wirtschaftlich und vereinbarungsfähig. Vereinbarungen mit Laufzeitbeginn 01.01.2027 unterliegen noch keiner gesetzlichen Begrenzung der Steigerungsrate. Übergangsrechtlich nicht abschließend geklärt ist, ob die September-2026-Werte bereits zum 01.01.2027 umgesetzt werden müssen: Das PNOG tritt nach aktuellem Entwurf zum 01.01.2027 in Kraft und ersetzt den bisherigen § 72 Abs. 3b Satz 7 (Umsetzungspflicht zum 1. Januar des Folgejahres) durch die neue Regelung (Umsetzung spätestens mit der nächsten Vergütungsvereinbarung). Eine ausdrückliche Stichtagsregelung für bereits veröffentlichte, aber noch nicht umgesetzte Werte enthält der Entwurf nicht. Es spricht Vieles dafür, dass bereits für die September-2026-Werte das neue Recht gilt. Dieser Punkt sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren beobachtet werden.
Ab 02.01.2027 – Laufzeitbeginn ab 02.01.2027
Wie zuvor gelten die im September 2026 veröffentlichten Werte, eine 10 %-Überschreitung ist weiterhin möglich. Die maximale Steigerungsrate bei den Personalaufwendungen ist jedoch auf den Grundlohnsummenfaktor (aktuell 3,42 % p. a.) begrenzt. Strukturelle Veränderungen – etwa durch Umsetzung der Personalbemessung nach § 113c SGB XI – bleiben ausdrücklich unberührt.
Sollte der Gesetzgeber im weiteren Verfahren klarstellen oder eine Übergangsregelung treffen, dass die September-2026-Werte noch nach altem Recht zum 01.01.2027 umzusetzen sind, besteht für Einrichtungen, die erst nach dem 02.01.2027 in Verhandlungen treten, je nach Bundesland das Risiko, dass der Grundlohnsummendeckel nicht ausreicht, um die erforderliche Lohnanpassung vollständig zu refinanzieren.
Fortschreibung und Umsetzungsfristen
Die am 30.09.2026 veröffentlichten Entlohnungsniveaus werden ab 2027 jährlich um den Grundlohnsummenfaktor fortgeschrieben (Veröffentlichung jeweils bis 30. September). Die Umsetzung neuer Werte ist künftig nicht mehr zum 1. Januar des Folgejahres verpflichtend, sondern spätestens mit Abschluss der nächsten Vergütungsvereinbarung. Einrichtungen, die nicht verhandeln, „frieren“ damit ihr Entlohnungsniveau ein.
3. Erweiterter Entlohnungsbegriff (§ 72 Abs. 3b Satz 5 SGB XI)
Bisher waren die Entlohnungsbestandteile abschließend in § 72 Abs. 3b Satz 2 Nr. 1–6 definiert und mussten in Geld erbracht werden. Mit dem Kabinettsentwurf wird – bei Zustimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – ermöglicht, dass die Entlohnung auch anteilig in Form von Sach- und Dienstleistungen und anderen geldwerten Leistungen erbracht werden kann (z. B. betriebliche Altersvorsorge, Gutscheine, private Kfz-Nutzung). Dies eröffnet neue Argumentationsmöglichkeiten in der Verhandlungsführung und führt zu einer Neubewertung des einrichtungsindividuellen Entlohnungsniveaus.
4. Bewertung und Handlungsempfehlungen
Der 2. Entwurf ist differenzierter als der erste: Er schützt tarifgebundene und tariforientierte Einrichtungen besser, belastet aber Einrichtungen nach § 72 Abs. 3b Nr. 4 weiterhin mit dem Grundlohnsummendeckel.
- Umsetzungspflicht der September-2026-Werte klären (§ 72 Abs. 3b Nr. 4): Beobachten Sie, ob der Gesetzgeber im weiteren Verfahren eine ausdrückliche Übergangsregelung für die September-2026-Werte trifft. Reichen die aktuell vereinbarten Durchschnittsentlohnungen nicht aus, um einen möglichen Umsetzungsbedarf bereits ab 01.01.2027 zu refinanzieren, sollte frühzeitig geprüft werden, ob noch vor Wirksamwerden des Grundlohnsummendeckels eine Anpassungsverhandlung möglich ist.
- Geldwerte Vorteile in Verhandlungen einbringen: Prüfen Sie, welche Sach- und Dienstleistungen sowie geldwerten Vorteile Ihren Beschäftigten gewährt werden und ob diese künftig als Entlohnungsbestandteile beantragt werden können.
- Gesetzgebungsverfahren beobachten: Änderungen – insbesondere zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und zu möglichen Übergangsregelungen – sind möglich. Verhandlungsstrategien sollten erst auf Basis des verabschiedeten Gesetzes final adjustiert werden.
Haben Sie Fragen zu den geplanten Änderungen oder möchten Sie Ihre Verhandlungsstrategie für den Zeitraum ab 2027 überprüfen? Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie gerne.
Dieser Beitrag gibt den Stand des Kabinettsentwurfs vom 30.09.2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Gesetzgebungsverfahren und inhaltliche Änderungen vorbehalten.



