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01. Juli 2026
Die PBV in der Praxis

Die PBV in der Praxis:

Ein Leitfaden für Träger und Einrichtungen – Folge 1: Warum die PBV über reine Pflicht hinausgeht

Wer in der Pflegebranche tätig ist, merkt schnell: Ganz „normale“ Buchführung? Eher nicht.

Aber warum ist das eigentlich so? Warum gibt es für Pflegeeinrichtungen eigene Vorschriften – und was steckt hinter der PBV? Und vor allem: Bringt diese Verordnung den Einrichtungen selbst eigentlich etwas, oder ist sie nur lästige Pflicht gegenüber Kostenträgern und Behörden?

Genau damit starten wir in dieser Reihe.

Was ist eigentlich die Pflegebuchführungsverordnung?

Es ist eine bundeseinheitliche Verordnung, die vorschreibt, wie Pflegeeinrichtungen ihre Buchhaltung zu führen haben.

Die Grundlage der Verordnung liegt im § 83 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI. Klingt erstmal trocken – ist aber entscheidend. Denn hier wird die Möglichkeit geschaffen, eigene Buchführungsregeln für die Pflegebranche festzulegen.

Die eigentliche Frage ist doch: Warum reicht das Handelsgesetzbuch (HGB) hier nicht aus?

Die Antwort ist relativ klar: Pflegeeinrichtungen arbeiten in einem System, das stark durch Pflegekassen, Sozialhilfeträger und Prüfbehörden geprägt ist. Im Mittelpunkt steht dabei vor allem die sogenannte Pflegesatzverhandlung: Einrichtungen verhandeln mit den Kostenträgern regelmäßig über die Höhe der Pflegesätze. Damit diese Verhandlungen auf einer belastbaren Grundlage geführt werden können, benötigen beide Seiten verlässliche und vergleichbare Zahlen zu Kosten und Erträgen. Eine reine HGB-Buchführung würde diese Vergleichbarkeit zwischen unterschiedlichen Trägern nicht in der nötigen Tiefe liefern.

Und genau dafür braucht es mehr als „klassische“ Buchführung:

  • mehr Transparenz
  • mehr Vergleichbarkeit
  • und eine klare Grundlage für Prüfungen

Ohne diese Vergleichbarkeit wäre eine sachgerechte Verhandlung über auskömmliche Pflegesätze kaum möglich – mit der Gefahr, dass Entscheidungen über Vergütungen entweder zu Lasten der Einrichtungen oder zu Lasten der Kostenträger getroffen werden. Darüber hinaus dient die Pflegebuchführung der Aufsicht durch die zuständigen Landesbehörden, die anhand der vorgelegten Zahlen prüfen können, ob öffentliche Mittel und Beitragsgelder der Versicherten zweckgemäß verwendet werden.

Wen betrifft die PBV?

Ein verbreiteter Irrtum lautet: „Das gilt doch nur für große Träger.“ Tatsächlich ist dies nicht der Fall.

Nach § 1 PBV ist es unerheblich,

  • welche Rechtsform die Einrichtung hat oder
  • ob eine Kaufmannseigenschaft vorliegt.

Maßgeblich ist allein, ob Leistungen nach dem SGB XI erbracht werden.

Davon betroffen sind insbesondere:

  • ambulante Pflegedienste
  • teilstationäre Einrichtungen
  • vollstationäre Pflegeheime
  • Kurzzeitpflegeeinrichtungen

– vorausgesetzt, es besteht ein Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen nach dem SGB XI.

Warum ein eigener Kontenrahmen? (SKR 45)

Ein zentraler Bestandteil der PBV ist der branchenspezifische Kontenrahmen SKR 45.

Mit dem SKR 45 wird die Buchführung nicht lediglich systematisiert, sondern gezielt auf die Anforderungen der Pflegebranche ausgerichtet. Die erfassten Zahlen sollen nicht nur sachlich korrekt sein, sondern zugleich verhandlungs- und prüffähig.

Die Struktur orientiert sich bereits an den Anforderungen, die später von zentraler Bedeutung sind:

  • Pflegesatzverhandlungen
  • Kostenaufstellungen
  • Nachweise gegenüber den Kostenträgern (Pflegekasse und Sozialhilfeträger)

Die Buchhaltung liefert auf dieser Grundlage nicht nur Zahlen, sondern eine belastbare und strukturierte Argumentationsgrundlage.

Bilanz und GuV – inwiefern unterscheiden sie sich?

Die Antwort fällt differenziert aus.

Die Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ist an die Besonderheiten der Pflegebranche angepasst. Dadurch werden Auswertungen innerhalb der Branche erheblich vergleichbarer.

Gleichwohl bleiben die Anforderungen des HGB unverändert bestehen.

Die PBV stellt somit keinen Ersatz dar, sondern eine branchenspezifische Ergänzung des bestehenden handelsrechtlichen Rahmens.

Welche Fristen sind zu beachten?

Auch hierzu bestehen klare Vorgaben:

  • Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  • Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen.

Diese Frist erscheint zunächst gut umsetzbar, stellt jedoch in der Praxis viele Einrichtungen regelmäßig vor organisatorische Herausforderungen.

Ist die PBV nur Pflicht – oder bringt sie der Einrichtung selbst etwas?

Bislang haben wir uns mit dem „Warum“ und „Wer“ der PBV beschäftigt – also mit ihrer gesetzlichen Grundlage und ihrem Anwendungsbereich. Doch damit ist nur ein Teil der eigentlichen Geschichte erzählt.

Denn die spannendere Frage lautet: Was hat eine Einrichtung selbst eigentlich davon, wenn sie die PBV nicht nur als Pflichtprogramm, sondern als echtes Steuerungsinstrument versteht?

Steckt in den vorgeschriebenen Kostenstellen vielleicht mehr als nur Bürokratie – nämlich eine differenzierte Übersicht über die eigene Kostenstruktur? Wirkt sich eine saubere Buchführung tatsächlich auf die Verhandlungsposition gegenüber den Kostenträgern aus? Und welche Rolle spielt dabei die Qualität der täglichen Belegerfassung?

Genau diesen Fragen gehen wir in der nächsten Folge nach. Denn eines lässt sich schon jetzt sagen: Wer die PBV nur als lästige Vorschrift abtut, verschenkt Potenzial – warum, das klären wir im nächsten Teil.

Steuerfachangestellte

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