25. Juni 2026
Wann ist eine Wiederholungskündigung zulässig
BAG Beschluss v. 11.12.2025 (Az. 6 AZN 349/25)
Nicht selten spricht ein Arbeitgeber mehrere Kündigungen nacheinander aus, um „auf Nummer sicher“ zu gehen. Anlass hierfür ist regelmäßig die Sorge, die erste Kündigung könne bereits aus formalen Gründen, z.B. fehlende Betriebsratsanhörung, keine Schriftform (Kündigung per E-Mail, Messenger, etc.), unwirksam sein. Doch ist nicht jede Wiederholungskündigung rechtlich zulässig. Maßgeblich ist, ob sie auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird wie die vorangegangene Kündigung.
Mit Beschluss vom 11.12.2025 (6 AZN 349/25) hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei zwei zeitlich aufeinander folgenden Kündigungen keine unzulässige Wiederholungskündigung vorliegt, wenn die Unwirksamkeit der zeitlich früheren Kündigung durch echtes Versäumnisurteil festgestellt wurde.
Sachverhalt
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst mit Schreiben vom 13.09.2023 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Mit weiterem Schreiben vom 28.11.2023 sprach er eine zweite ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus. Gegen beide Kündigungen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.
Im ersten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erschien die Arbeitgeberseite nicht und war damit säumig. Das Arbeitsgericht gab den Kündigungsschutzanträgen hinsichtlich beider Kündigungen durch echtes Versäumnisurteil statt.
Gegen dieses Urteil legte der Arbeitgeber fristgerecht Einspruch ein. Im wiederaufgegriffenen Verfahren nahm er den Einspruch teilweise, bezogen auf den Kündigungsschutzantrag gegen die außerordentliche (hilfsweise ordentliche) Kündigung vom 13.09.2023, zurück.
In der Folge wurde das Versäumnisurteil nach Einspruch teilweise aufgehoben; der Kündigungsschutzantrag gegen die ordentliche Kündigung vom 28.11.2023 wurde abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung des Arbeitnehmers zurück und ließ die Revision nicht zu. Der Arbeitnehmer verfolgte sein Begehren daraufhin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidung
Das BAG führt aus, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung eine Kündigung nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden kann, die der Arbeitgeber bereits zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat. Dies gilt, sofern Gründe im früheren Kündigungsschutzprozess vor Gericht materiell geprüft und als nicht tragfähig beurteilt worden sind. Eine solche Präklusionswirkung tritt jedoch nur ein, wenn ein identischer Kündigungssachverhalt vorliegt.
Die Präklusionswirkung greift hingegen nicht, wenn die frühere Kündigung bereits aus formellen Gründen für unwirksam erklärt wurde, da in diesem Fall nicht über den Kündigungssachverhalt als solchen entschieden wurde.
Dies gilt nach Auffassung des BAG auch in den Fällen, in denen über die Wirksamkeit einer Kündigung durch Versäumnisurteil entschieden wurde: Auch in diesen Fällen werden die Wirksamkeit der Kündigung materiellrechtlich nicht geprüft.
Daher kann eine spätere Kündigung – ebenso wie eine Kündigung, die an formellen Mängeln gescheitert ist – auf dieselben Gründe gestützt werden, die der Kündigung zugrunde lagen, die durch ein echtes Versäumnisurteil rechtskräftig für unwirksam erklärt worden war.
Fazit
Zusammenfassend ist die Wiederholungskündigung unzulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- es liegt ein identischer Kündigungssachverhalt vor, und
- die Gründe wurden im ersten Prozess materiell geprüft und für nicht tragfähig erklärt.
Das Verbot einer wiederholten Kündigung findet seine Grundlage in der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen (§ 322 ZPO), sowie im rechtlichen Charakter der Kündigung als Gestaltungsrecht, das nach seiner Ausübung verbraucht ist.
Eine zweite Kündigung, die sich auf denselben Kündigungsgrund stützt, ist dagegen zulässig, wenn keine materiellen Einschränkungen zu den Kündigungsgründen vorliegen. Dies trifft auf folgende Fälle zu:
- die erste Kündigung scheitert nur formal, z.B. wegen fehlerhafter Beteiligung des Betriebsrates/Personalrates oder anderer Verfahrensmängel – nach Heilung der Verfahrensmängel darf erneut gekündigt werden
- wichtig ist: sollte eine erneute Kündigung ausgesprochen werden, ist der Betriebsrat (soweit gesetzlich vorgeschrieben und vorhanden) erneut vorher anzuhören.
- die erste Kündigung wird durch ein echtes Versäumnisurteil „gekippt“ – das ist der Kern aus dem BAG-Beschluss
- der Kündigungssachverhalt hat sich wesentlich geändert, jedoch liegt dann schon kein identischer Sachverhalt mehr vor und die zweite Kündigung stütz sich (zumindest teilweise) auf neue Tatschen
Bei Fragen zur Wiederholungskündigung oder zur Prüfung der Wirksamkeit von Kündigung steht Ihnen unsere Rechtsberatungsteam gerne unterstützend zur Seite. Wir begleiten Sie bei der Analyse individueller Fälle, der Bewertung von Kündigungsschutzrisiken und der strategischen Vorgehensweise im Arbeitsrechtsprozess.



