27. März 2026
Rentenbezug und Aktivrente
Gehören auch Sie zu denjenigen, die in diesem Jahr die Regelaltersgrenze erreichen werden und darüber nachdenken, danach noch neben dem Rentenbezug als Arbeitnehmer tätig zu sein?
Dann könnte mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2026 ggf. eine empfindliche Steuernachzahlung auf Sie zukommen!
Die Problematik möchten wir Ihnen anhand eines Beispiels darstellen:
Ein lediger Arbeitnehmer erreicht im Januar 2026 die Regelaltersgrenze. Ab 01.02.2026 bezieht er eine Rente in Höhe von mtl. € 2.200,00, außerdem ist er weiterhin als Arbeitnehmer tätig und bezieht ab 01.02.2026 ein Gehalt von mtl. € 3.000,00.
Dies führt zu folgendem Sachverhalt:
Die Renteneinkünfte sind dem Finanzamt nicht bekannt, es werden daher keine Vorauszahlungen erhoben. Von dem Gehalt sind € 2.000,00 (Aktivrente) steuerfrei. Die restlichen € 1.000,00 bleiben aufgrund des in der Lohnsteuertabelle berücksichtigten Grundfreibetrages bei der Versteuerung des Arbeitslohns durch den Arbeitgeber auch erst einmal unversteuert.
Mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2026, zu der Sie verpflichtet sind, werden dem Finanzamt nun alle Einnahmen mitgeteilt und deren steuerpflichtiger Anteil (Bruttoarbeitslohn 01/2026 plus € 11.000 02-12/2026, sowie Rente 24.200,00 x 84%) nachversteuert. Natürlich können Werbungskosten, Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, aber es ist mit einer nicht unerheblichen Nachzahlung zu rechnen.
Sollten Sie also über Regelaltersrentenbezug und gleichzeitige Tätigkeit als Arbeitnehmer nachdenken, empfehlen wir Ihnen vorab Rücksprache mit Ihrem steuerlichen Berater zu halten.



