06. Oktober 2026
Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
Stand 30.09.2026 – Bereich Leistungen
Am 11.06.2026 hat bereits Frau Platen-Köpping die wesentlichen Reformvorschläge vorgestellt, soweit sie Auswirkungen auf das Vergütungssystem haben. Der Fortgang der Reform des Vergütungssystems wird in einem weiteren Beitrag aktualisiert.
Der hiesige Beitrag betrifft die Reform der Leistungen der Pflegeversicherung, wie sie aktuell vom Kabinett beschlossen wurden.
1. Einstufung in Pflegegrade wird schwieriger
Dies erfolgt durch folgende Kombination:
- Der Schwellenwert der Pflegegrade 1 bis 4 wurde angehoben.
- Die zu erreichenden Punktzahlen der Bewertungskriterien der Anlage 2 zum SGB XI wurden in mehreren Modulen erhöht.
- Ferner wird die Feststellung des Pflegegrades wieder mit der Frage verbunden, ob und in welchem Umfang Maßnahmen geeignet, notwendig und zumutbar sind (Entwurf § 18b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 – früher bekannt als „Heimunterbringungsbedarf“).
Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 entfallen folgende Leistungen:
- Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von bislang 131 €
- Zuschuss zur vollstationären Versorgung in Höhe von bislang 131 € nach § 43 Abs. 3 SGB XI; allerdings übernimmt die Pflegekasse weiterhin die Leistungen der zusätzlichen Betreuung nach § 43b SGB XI
2. Änderung der Leistungen der ambulanten Versorgung
- Die Pflegesachleistungen (§ 36) und die Pflegegelder (§ 37) werden erhöht.
- Der Entlastungsbetrag wird zum Sozialraumbudget und erhöht sich auf 175 € / Monat bzw. 300 € bei Kindern; gleichzeitig entfällt die Möglichkeit, dieses Budget für Tages-, Kurzzeitpflege oder für Leistungen ambulanter Dienste nach § 36 einzusetzen.
- Betreuungsdienste erhalten die Möglichkeit einer Zulassung nach § 72 SGB XI mit der Kombination, ihre Leistungen über Pflegesachleistungen refinanzieren zu können. Ohne formelle Zulassung bleibt das Sozialraumbudget.
- Da Versicherte beide Leistungen erst ab Pflegegrad 2 erhalten, besteht das Risiko, dass das Budget der Pflegesachleistungen durch „klassische Grundpflege“ eines ambulanten Dienstes ausgeschöpft wird. Daher ist genau zu prüfen, ob sich eine formelle Zulassung für einen Betreuungsdienst auszahlt.
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (u.a. Desinfektionsmittel) werden nicht mehr von der Pflegekasse übernommen.
3. Überbrückungsgeld 2.285 €
- Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39) werden abgelöst durch Kurzzeitpflege für die Bereiche Krankenhausnachsorge, pflegerische Akutsituationen, sonstige Überbrü-ckungssituationen.
- Der gemeinsame Jahresbetrag von € 3.539 wird zum Überbrückungsgeld und – einheitlich für alle Pflegegrade – auf 2.285 € gesenkt; dies entspricht faktisch einer Reduzierung der Finanzierung der pflegebedingten Aufwendungen der Kurzzeitpflege von rund 22 Tagen auf rund 14 Tage.
- Das Überbrückungsgeld steht nicht mehr für eine regelmäßige Finanzierung ambulanter Leistungen zur Verfügung. 2027 können zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste noch eine Refinanzierung von Leistungen der Akutversorgung abrechnen. Ab 2028 soll die ambulante Akutversorgung über einen Notdienst der ambulanten Pflege erfolgen – in zeitlicher Hinsicht begrenzt auf den Akutfall.
- Akutfälle sind solche von 3 Tagen; darüber hinaus bedarf eine Fortsetzung der Leistung der Zustimmung der Pflegekasse.
4. Aufbau vollstationärer Akut-Kurzzeitpflegeplätze
Die Vorhaltekosten von Kurzzeitpflegeplätzen, die für die vollstationäre Akutversorgung freigehalten werden sollen, sollen dem Träger im Zeitraum vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2032 zur Entlastung der Pflegebedürftigen zukünftig aus einem Ausgleichsfonds erstattet werden (Entwurf § 88b).
Eine Kombination mit FixFlex-Vergütungssätzen, die ebenfalls auf einer geringeren Auslastung beruhen, wird dabei ausgeschlossen.
Wenn diese Pflegeplätze allerdings ausschließlich mit Akutfälle für 3 Tagen belegt werden, die nur mit Zustimmung der Pflegekassen länger als 3 Tage verbleiben dürfen, wird sich dieses System am Markt kaum durchsetzen.
5. Kein Abbau der Leistungszuschläge nach § 43c
Die im Referentenentwurf geplante Kürzung ist vom Tisch. Heimbewohner erhalten weiterhin einen Zuschlag auf ihren Eigenanteil an den Pflegekosten: 15 % im ersten Jahr, 30 % ab dem 13. Monat, 50 % ab dem 25. und 75 % ab dem 37. Monat.
Im Gegenzug bleiben die Leistungszuschläge der vollstationären Pflege im Unterschied zum ambulanten Bereich unverändert.
6. Dynamisierung der Pflegeleistungen (§ 30)
Die zum 01.01.2028 vorgesehene Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung
- wird auf den 01.01.2029 verschoben,
- holt nicht die Kostensteigerung seit der letzten Anhebung vollständig nach (Ausgleich des kumulierten Anstiegs), sondern beschränkt sich auf den Ausgleich der durchschnittlichen prozentualen Veränderung (sog. geometrisches Mittel) der Kerninflationsrate (VPI ohne Energie und Nahrungsmittel),
- wird maximal begrenzt auf den durchschnittlichen Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme.
7. Perspektive: Wegfall der Leistungen der besonderen Betreuung nach § 43b SGB XI
Laut § 113 Abs. 10 des Kabinettsentwurfs soll geprüft werden, die Personalschlüssel der besonderen Betreuung in die Personalanhaltswerte zu integrieren.
Dies wäre jedoch nur dann kostenneutral, sofern zeitgleich die Leistungen der vollstationären Pflege und Kurzzeitpflege um den bisherigen Zuschlag erhöht werden. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.
8. Finanzierung
Nicht nur die Pflegebedürftigen selbst erwartet Kürzungen. Auch die Beitragszahler werden mit höheren Beiträgen belastet, zum einen als Folge
- der angehobene Betragsbemessungsgrenze,
- die Anhebung des Zusatzbeitrags für Kinderlose von 0,6 auf 0,9 Beitragspunkte (§ 55),
- die sukzessive Reduzierung der Rücklagen der Pflegeversicherung von aktuell 50 % auf 20 % des nach dem Haushaltsplan durchschnittlichen auf einen Monat entfallen-den Betrages (§ 64)
Haben Sie Fragen zur Ausrichtung Ihrer Leistungen in Bezug auf die geplanten Gesetzesänderungen oder zur Abrechnungsmöglichkeiten, sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne.



