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02. Juli 2026

Refinanzierung von Investitionskosten der Pflegebranche

Entscheidung des BSG vom 22.01.2026 – B 8 SO 15/24 R

Das BSG hat am 22.01.2026 ein weiteres Urteil zu der Frage gefällt, in welcher Höhe betriebsnotwendige Investitionskosten vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind. Nun sind die Urteilgründe veröffentlicht.

Das Urteil enthält folgende wichtige Klarstellungen:

Der externe Vergleich ist im Bereich der Investitionskosten nicht auf den Einzugsbereich des Sozialhilfeträgers begrenzt, mit dem die Investitionskostenvereinbarung abzuschließen ist, sondern auf den Einzugsbereich der Einrichtung selbst.

Die Vergleichsgruppe richtet sich dabei nicht nach Grundstücksmodellen (Miete, Eigentum, Erbbaurecht), sondern nach der Frage, ob die Leistungen, die die Einrichtungen anbieten, vergleichbar sind.

Ferner stellt das Gericht – im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Terminsbericht  – klar, dass der vereinbarte Investitionskostensatz anderer Einrichtungen nur für die Frage entscheidend ist, ob sich der beantragte Investitionskostensatz im unteren Drittel der übrigen vereinbarten Investitionskostensätze bewegt und damit ohne nähere Prüfung als wirtschaftlich anzusehen ist.

Bewegt sich der Antrag aber über der oberen Grenze des unteren Drittels, müssen strittige Einzelpositionen verglichen und bewertet werden – hier u.a. der konkrete Erbbauzins. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Kosten des Trägers, nicht Kostenrichtwerte.

Die Frage, ob Einzelpositionen wirtschaftlich sind, ist dabei nach tatsächlichen Marktbedingungen zu beantworten. Maßgeblich sind keine Zinsen zu Förderbedingungen der öffentlichen Hand, sondern Zinsen, wie sie am Markt tatsächlich verhandelbar sind.

Nebenbei hat das BSG klargestellt, dass die Finanzierung eines Kleinbusses zum Transport von Bewohnern immer zu den betriebsnotwendigen Kosten einer Pflegeeinrichtung zählt.

Darüber hinaus hatte das BSG über eine wichtige verfahrensrechtliche Streitfrage zu entscheiden: Nämlich ob die Schiedsstelle bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist nach § 77 Abs. 2 SGB XII angerufen werden kann. Das BSG stellt klar, dass die Laufzeit der neuen Vereinbarung frühestens nach Ablauf der Dreimonatsfrist beginnen kann. Eine vorzeitige Schiedsstellenanrufung ist zwar unzulässig, wird aber zulässig, wenn die Schiedsstelle erst zu einem Zeitpunkt tagt, zu dem die Dreimonatsfrist abgelaufen ist.

Wenn daher Kostenträger bereits im Vorfeld ankündigen, bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Verhandlungstermin anbieten zu können, kann die Schiedsstelle auch schon früher angerufen werden.

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt dahin, von den Sozialhilfeträgern endlich Investitionskosten in der Höhe refinanziert zu erhalten, wie sie tatsächlich anfallen.

Rechtsanwältin

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