02. Juli 2026
Anträge auf Erstattungen nach dem Corona-Pflege-Rettungsschirm können nicht verfristet sein
BSG 18.06.2026 – B 3 P 1/25
Das BSG hat ferner ein wichtiges Urteil zu Erstattungsverfahren nach dem Corona-Pflege-Rettungsschirm erlassen. Bislang liegt hierzu lediglich der Terminsbericht vor. Die detaillierten Urteilsgründe werden folgen.
Die entscheidende Aussage des BSG ist: Der GKV-Spitzenverband hatte kein Recht, eine Frist festzulegen, bis zu der Erstattungsanträge hätten eingereicht werden müssen. Daher kann eine Erstattung auch nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass die Antragsfrist abgelaufen wäre.
Darüber hinaus hatten die Pflegekassen auch kein Recht, über die Erstattungsansprüche per Bescheid zu entscheiden. Ein rechtskräftiger ablehnender Bescheid steht daher ebenfalls nicht entgegen, die Erstattungen nunmehr unter Verweis auf dieses Urteil nachzufordern.
Einrichtungsträger, die Unterlagen bei ihren Pflegekassen „verspätet“ eingereicht hatten, sollten daher unter Verweis auf dieses Urteil erneut Zahlungen einfordern.
Problematisch sind die Fälle, in denen Träger wegen einer vermeintlich abgelaufenen Frist keine Anträge gestellt hatten. In diesen Fällen sind die Zahlungsansprüche verjährt. Dem könnte im Einzelfall entgegenstehen, wenn die Pflegekassen nachweislich im Vorfeld auf den Träger eingewirkt haben, angekündigte Anträge nicht zu stellen wegen der bereits „abgelaufenen“ Antragsfrist.



